Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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geschehen. Bei Litiskonsorten, welche zur Verhandlung des Prozesses 
Deputirte aus ihrer Mitte bestellt haben, erfolgt die Zustellung nur an diese. 
st der Aufentshaltsort einer Parthei unbekannt, hat insbesondere im 
aufe des Prozesses nach der Anzeige des mit der Insinuation beauftrag- 
ten Beamten eine Parthei ihre bisherige Wohnung aufgegeben und über 
ihren neuen Aufenthalt keine Nachricht zurückgelassen, so erfolgt die Pu- 
blikation des Erkenntnisses 2c. durch einen öffentlichen Aushang an der 
Gerichtsstelle. Hat das Erkenntniß rc. vierzehn Tage lang ausgehangen, 
so ist die Insinuation für bewirkt anzunehmen. 
D) Eine gleiche Art der Insinuation (5. 3. b.) findek statt, bei Praklusions= 
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Bescheiden und Kontumazial-Erkenntnissen, welche auf eine Ediktal-Ladung 
ergangen sind. 
An Partheien, welche nicht am Orte des Gerichts, oder in dessen näch- 
ster Umgebung sich aufhalten, erfolgt die Zusendung durch die Post. Der 
Nachweis der Insinuation wird durch ein Post-Insinuations-Dokument 
geführt (Instruktion vom 24. Juli 1833. . 42.). Dasselbe muß außer 
der Quittung des Empfängers das Attest eines vereideten Postboten über 
die gehörig erfolgte Zustellung der verschlossenen Ausfertigung unter Bei- 
drückung eines Amtsssegels enthalten. 
Sasewungen in das Ausland werden, wo dies zuldssig ist, auf 
gewöhnliche Weise rekommandirt. 
Wenn das Erkenntniß 2c. von der Post als unbestellbar zurück- 
geliesert wird. so tritt der Aushang desselben nach der Bestimmung un- 
ter litt. b. ein. 
VWenn die Parthei im Publikations-Termine oder nach dessen Abhaltung 
erklärt, „daß sie die Zustellung einer Ausfertigung des Erkenmenisses nicht 
verlange“, eben so, wenn sie dasselbe anzunehmen, oder einen Empfang- 
schein zu ertheilen verweigert, so vertritt die darüber ausgenommene Re- 
gistratur oder die Anzeige des mit der Zustellung beauftragten Beamten 
die Stelle der Instnuation. 
K. 4. 
Die Insinuation an den Stellvertreter einer Parthei genügt: 
wenn der Stellvertreter die Gerechtsame einer Parthei vermoͤge einer 
gesetzlichen Vorschrift wahrzunehmen hat, als fiskalische Behörde, Magi- 
strat, Tormund, Kurator, Vorsteher u. s#. w.; oder 
wenn derselbe zur Empfangnahme des Erkenntnisses ausdrücklich beauf- 
tragt worden ist, es sey in der Prozeß= oder in einer besondern Voll- 
macht, deren Beglaubigung es jedoch nicht bedarf; 
wenn die Parthei sich im Auslande an einem Orte befindet, wohin re- 
kommandirte Zusendungen durch die Post nicht statt finden. Hat die 
Parthei in diesem Falle keinen Stellvertreter bestellt, so wird ihr ein 
Wadatar von Amtswegen zugeordnet, der ihre Gerechtsame gleich einem 
urator, 
. 1003. Tit. 18. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, 
nach pflichtmßigem Ermessen wahrzunehmen hat, ohne daß jedoch die 
Einleitung einer förmlichen Kuratel erfolgt. 
G. 5.
	        
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