Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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an das betreffende Gericht zur weitern Verfügung abzugeben. Der Parthei 
wird jedoch die Zeit von der Präsentation des Gesuchs bei der inkompetenten 
Justizbehörde bis zur Präsemation bei dem gehörigen Gericht nicht angerechnet. 
VPrãflusivl- Ist im ordentlichen Prozesse (Allg. Ger. Ordn. Thl. I. Tit. 14.) mit 
e Fris ur der Anmeldung des Rechtsmittels der Appellation nicht zugleich die Rechtferti- 
gung der Ap= gung derselben erfolgt, so wird der Appellant ohne Unterschied der Fälle, ob er 
bellaton. neue Thatsachen oder Beweismittel anzuführen hat oder nicht, zu einem Ter- 
mine vorgeladen, um die Rechtfertigung der Appellation zu Protokoll zu erklären, 
oder die Rechtfertigungsschrift (Appellationsbericht) zu überreichen. Die Vor- 
ladung zu diesem Termine erfolgt unter der Verwarnung: 
„daß, wenn der Appellane nicht erscheinen sollte, angenommen wer- 
den würde, er wolle sich lediglich auf die Derhandlungen der ersten 
Instanz berufen.“ 
Der Appellat ist von dieser Verfügung zu benachrichtigen. 
Der Termin muß nach Beschaffenheit der Sache so abgemessen werden, 
daß dem Appellanten eine Frist von vier bis acht Wochen frei bleibt. Die 
(Verlegung des Termins findet, in so fern der Gegner nicht einwilligt, nur ein- 
mal, und nur dann Statt, wenn dieselbe unter Angabe und Bescheinigung der 
Hinderungsursachen spätestens im Termine selbst nachgesucht wird. 
Ausbebung Alle diesen Bestimmungen entgegenstehende Vorschriften der bisher ergen- 
kes bishtrigen genen Gesetze werden aufgehoben. 
benten Ver- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
ariten tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. 
Beglaubige: 
für den Staatssekretä#: 
Düesberg. 
 
	        
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