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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 19. *.
(No. 1896.) Instruktion zur Bildung der, in den S§. 17. und 31. des Gesetzes zum Schutze
des Eigenthums von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck
und. Nachbildung vom 11. Juni 1837., erwähnten Vereine von Sachver-
ständigen. D. d. den 15. Mai 1838.
G
In Gemaͤßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni v. J. ertheilt
das Staatsministerium zur Bildung der im §. 17. und 31. a. a. O. erwaͤhnten
Vereine von Sachverstaͤndigen folgende Instruktion:
1) Bis auf Weiteres werden Vereine von Sachverstaͤndigen, welche auf
etwaniges Erfordern der Gerichte die in dem Gesetze vom 11. Juni
v. J. beregten Gutachten uͤber die Existenz eines Nachdrucks, eines
unerlaubten Abdrucks und einer unbefugten Nachbildung, so wie uͤber
den eventuellen Betrag der zu leistenden Entschaͤdigung in vorkommen-
den Faͤllen zu erstatten haben, fuͤr die ganze Monarchie nur in hiesi-
ger Residenz errichtet. «
2) Es werden drei solcher Vereine errichtet, von denen jeder aus Sie-
ben Mitgliedern, den Vorsitzenden mit eingerechnet, bestehen wird.
3) Der eine dieser Vereine hat die Bestimmung, in vorkommenden Faͤl-
len die Frage zu begutachten: ob eine Druckschrift (66. 1. 2. 5—17.
des allegirten Gesetzes) oder eine solche geographische, topographische,
naturwissenschaftliche, architektonische und dhnliche Zeichnung (5. 18.),
welche nach ihrem Hauptzwecke nicht für ein Kunstwerk zu erachten ißt,
als Machdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, so wie welch
ein Entschddigungsbetrag dem Werletzten eventuell zu gewähren sey?
— Bei der Ernennung der Mitglieder dieses Vereins ist darauf Rück-
sicht zu nehmen: daß sich darunter wenigstens zwei Buchhändler und
zwar solche, die sich nicht ausschließend mit dem Sortimentshandel
beschäftigen, und wenigstens zwei Schriftsteller befinden.
Für den im §9. 18. des Gesetzes vom 11. Juni v. J. bezeichneten
o. 1806.) Jahrgang 1838. Ss Fall
(Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1838.)