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(No. 1897.) Allerhöchste Kabineesorder vom 27. Mai 1838., betreffend die Annahme von
konvertirten Pfandbriefen, Obligationen der Preußisch-Englischen Anleihe
vom Jahre 1830. und Kur= und Neumärkisch-Ständischen Obligationen
zu den Depositorien der Gerichte und Vormundsschaft-Kollegien und die
Bestimmung des Zinssatzes bei Ausleihung von Pupillengeldern an Privat-
Personen.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 10. d. M. bestimme Ich hier-
durch nach Ihren Anträgen:
1) Meine Order vom 3. Mai 1821. (Gesetzsammlung Seite 46.) be-
treffend die Annahme der Staatsschuldscheine als depositalmäßige
Sicherheit, soll auch auf konvertirte Pfandbriefe der landschaftlichen
Kreditinstitute, auf Obligationen der Preußisch-Englischen Anleihe vom
Jahre 1830. und auf Kur= und Neumärkisch-Ständische Obligationen
Anwendung finden;
2) die zu den General-Deposstorien der Gerichte und Vormundschafts-
Kollegien gehörigen Gelder dürfen von ihnen zum Ankauf konvertirter
Pfandbriefe verwendet werden;
3) die in dem #. 490. Titel 18. Theil II. des Allgemeinen Landrechts und
in dem 6. 4P. Titel 1. der Deposital-Ordnung enthaltene Beschrän-
kung, worauf Pupillengelder nicht unter vier vom Hundert zinsbar
ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde an Privatpersonen aus-
geliehen werden sollen, ändere Ich hierdurch dahin ab, daß die Aus-
leihung nicht unter dem in der betreffenden Provinz jedesmal bestehen-
den Zinsfuße der landschaftlichen Pfandbriefe und niemals unter 37 Pro-
zent geschehen soll. In den Provinzen, in welchen kein landschaftliches
Kreditspstem eingerichtet ist, hat es bei den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen sein Bewenden. Sie haben diese Order durch die Ge-
setzsammlung zur allgemeinen Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 27. Mal 1838.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Nother.