Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1897.) Allerhöchste Kabineesorder vom 27. Mai 1838., betreffend die Annahme von 
konvertirten Pfandbriefen, Obligationen der Preußisch-Englischen Anleihe 
vom Jahre 1830. und Kur= und Neumärkisch-Ständischen Obligationen 
zu den Depositorien der Gerichte und Vormundsschaft-Kollegien und die 
Bestimmung des Zinssatzes bei Ausleihung von Pupillengeldern an Privat- 
Personen. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 10. d. M. bestimme Ich hier- 
durch nach Ihren Anträgen: 
1) Meine Order vom 3. Mai 1821. (Gesetzsammlung Seite 46.) be- 
treffend die Annahme der Staatsschuldscheine als depositalmäßige 
Sicherheit, soll auch auf konvertirte Pfandbriefe der landschaftlichen 
Kreditinstitute, auf Obligationen der Preußisch-Englischen Anleihe vom 
Jahre 1830. und auf Kur= und Neumärkisch-Ständische Obligationen 
Anwendung finden; 
2) die zu den General-Deposstorien der Gerichte und Vormundschafts- 
Kollegien gehörigen Gelder dürfen von ihnen zum Ankauf konvertirter 
Pfandbriefe verwendet werden; 
3) die in dem #. 490. Titel 18. Theil II. des Allgemeinen Landrechts und 
in dem 6. 4P. Titel 1. der Deposital-Ordnung enthaltene Beschrän- 
kung, worauf Pupillengelder nicht unter vier vom Hundert zinsbar 
ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde an Privatpersonen aus- 
geliehen werden sollen, ändere Ich hierdurch dahin ab, daß die Aus- 
leihung nicht unter dem in der betreffenden Provinz jedesmal bestehen- 
den Zinsfuße der landschaftlichen Pfandbriefe und niemals unter 37 Pro- 
zent geschehen soll. In den Provinzen, in welchen kein landschaftliches 
Kreditspstem eingerichtet ist, hat es bei den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen sein Bewenden. Sie haben diese Order durch die Ge- 
setzsammlung zur allgemeinen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 27. Mal 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und Nother. 
 
	        
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