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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
No. 20. ——
(No. 1898.) Reglement für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks
Königsberg mit Ausschluß der Stadt Königsberg. Vom 29. April 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben bei den in Unsern Staaten vorhandenen Feuerversscherungs = Sozietäten,
vorndmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten mannigsache Mängel und
Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben sich die in dem Feuer-
sozietcts -Reglement für die sämmtlichen kleinen Städte des Königreichs Preu-
ßen vom 25. Juli 1723 enthaltenen Bestimmungen, durch welche die inneren
Rechts= und Serwaltungeverhituie geordnet werden sollen, meistens so un-
vollständig gezeigt, daß die Revision und Berichtigung derselben zu einem
dringenden Bedürfnisse geworden ist. Wir haben daher allergnddigst befohlen,
daß das Feuersozieräkswesen einer Revision unterworfen werde, und nachdem
dieselbe bewirkt, und die Interessenten darüber vernommen worden sind, so
verordnen Wir wie folgt: 1.
Allgemeine
6. 1. Es soll für sämmtliche Städte des Regierungsbezirks Königsberg, Bedingungen.
mit Einschluß der Stadt Memel, welche bisher zu dem Feuersozietdts-Verbande
des Regierungsbezirks Gumbinnen gehört hat, aber mit Ausschluß der Stadt
Königsberg, welche, wie bisher, eine besondere Sozietät bildet, fortan nur Eine
öffentliche Sozietäkt bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Ge-
bäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und in welcher also die Gefahr dergestalt
gemeinschaftlich übernommen ist, dat sich jeder Theilnehmer zugleich in dem
Zechtsverhältniß eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versi-
cherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Reglement pro rala sei-
ner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen, verhastet ist.
. 2. Die in dem Regierungsbezirke auf den Grund des Reglements
vom 25. Juli 1723 bisher bestandene, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung
gegen Feuersgefahr gerichtete Sozietät der Städte soll aufgelöset werden; Privat-
vereine, welche zu dem Zwecke bestehen, oder errichtet werden möchten, daß sich
Nachbarn unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen nicht
Tt
(No. 1808.) Jahrgang 1838. um-
(Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1838.)