Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Beukige der 6. 33. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge 
Interessenten 
und deren Klas 
sisikation. 
werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, welche beide zur Be- 
streitung aller Ausgaben der Sozietätskasse bestimmt sind. Die ordentlichen Bei- 
träge werden nach gewissen Prozenten, der für densenigen Zeitraum, auf welchen 
sich die Beiträge beziehen, katastrirten VWersicherungssumme (5. 35. u. f.) dem 
muthmaßlichen alliährlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein für allemal fest- 
gestellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden. 
Außerordentliche Beiträge werden nur dann ausgeschrieben, wenn die 
Summe der ordentlichen Beiträge zur Erfüllung aller der Sozietätskasse oblie- 
genden Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Höhe derselben ergiebt der Be- 
darf. Sovweit es khunlich, müssen dieselben stets in bestimmten Quoten der or- 
demlichen Beitragssätze ausgeschrieben werden. 
34. Die Einzahlung der ordentlichen Beitrage erfolgt alljährlich pränu- 
merando in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April. 
Die nach Ablauf dieser Frist verbliebenen Rückstände werden ohne wei- 
tere Verwarnung der Restanten und ohne alle Wachsicht exekutivisch beigetrieben. 
Für jeden außerordentlichen Beitrag wird der duberste Einzahlungskermin in dem 
Ausschreiben besonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rück- 
stände werden in gleicher Art exekutivisch eingezogen. 
*. 35. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes 
versicherte Gebdude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit 
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. 
Es sollen nämlich in der städtischen Feuersozietät des Regierungsbezirks 
Königsberg vier Klassen stattfinden, und es gehören: 
zur ersten Klasse, massive Kirchen mit massiver Bedachung, 
zur zweiten Klasse, alle sonstigen massiven Gebdude, d. h. solche, welche 
ganz massive Ringmauern und massive Bedachung haben, 
zur dritten Klasse, alle Gebäude mit Ringwänden von Fachwerk, oder 
Holz mit massiver Bedachung, 
zur vierten Klasse, alle übrigen Gebdude ohne masstve Bedachung, 
gleichviel, von welcher Bauart dieselben sonst sein mögen. 
« Gebaͤude, deren Bauart oder Bedachung zum Theil massiv, zum Theil 
nicht massiv ist, gehoͤren ganz resp. in die dritte oder vierte Klasse. Dagegen 
soll es jedem Besitzer von ganz oder theilweis massiven Gebaͤuden frei siehen, 
dieselben mit Ausschluß der Mauern zu versichern, welche demnaͤchst bei Ermit- 
telung des zuladssigen Versicherungswerthes unberücksichtigt bleiben. 
36. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Wersicherung 
angemeldetes Gebdude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Magistrats 
die Sozictäts-Direktion zu bestimmen. Der Magistrat hat dem Eigenthümer 
das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der letztere, wenn er es nöthig 
findet, sin Rechte bei der Direktion vor deren Emscheidung näher ausführen 
F iernaͤchst aber auch die Entscheidung der Direktion naͤher bekannt zu 
machen. 
Bei
	        
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