d.
Brandscha-
dens-Taxe.
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8. 43. Dieser Strafbetrag wird von dem Anfange des Jahres an, in
welchem die Anzeige hatte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in
welchem dieselbe nachtrdglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der vor-
genommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf
Jahren hinaus berechnet.
6 44. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers-
gefahr von der Sozictät von Anfang an mit übernommen, es muß aber, wo
eine Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete
Klasse, oder die Entrichtung besonderer Zuschläge eintritt, der höhere Beitrag
vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat,
noch außer den Strafbeitrdgen (I#. 42. und 43.) geleistet werden.
6. 45. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem
bei der Feuersozictät versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht vöollig ab-
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
8. 46. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das PVerhadltniß zwischen dem-
senigen Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerths, welcher durch
dacs Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet und demjenigen, welcher in ei-
nem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen.
6 47. Es muß daher sowohl der Werth der unbeschädigt gebliebenen
Theile, als der Betrag derjenigen Kosten ermittelt werden, welcher zur Her-
stellung der vernichteten oder beschädigten Theile nach den im 6. 27. angegebenen
Vorschriften erforderlich ist. Aus den beiden hiernach ermirtelten Geldsummen
wird das Werthsverhältniß der vernichteten oder beschddigten Theile zu dem
ganzen versicherten Objekt festgestellt.
6 48. Bei diesen Ermittelungen dient die der Versscherung des Ge-
badudes zum Grunde liegende Beschreibung oder Taxe zum Anhalt und es bleibt
nach den Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Au-
genschein, durch Zeugen oder sonst zu ergänzen.
6. 49. Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmsglichst und
längstens innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Démpfung des Feuers eine Besich-
tigung des Schadens durch den Magistrat erfolgen.
Ueberzeugt sich derselbe, daß cin Totalschaden vorliegt, so hat derselbe
bloß eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dies Resulkat festgestellt wird.
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Scha-
densbesichtigung zwei sachverständige Bauhandwerker, oder ein vereideter Bau-
beamter zugezogen und von diesem die Abschätzung des Schadens nach 66. 46.
bis 48. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt
werden.
In beiden Fällen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung
zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. Di
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