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Die zugezogenen Sachverstaͤndigen werden jedesmal mit dem Gesichts-
punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge-
macht und, wenn sie nicht schon ein für allemal vereidet sind, zu der Handlung
durch Handschlag besonders verpflichtet.
6é 50. Bei dieser Verhandlung uuß zugleich von Amtswegen Alles,
was über die Entstehung und erste Enrdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung,
die Dampfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungs-
hülfen und über sonstige, die Sozierdt nach Inhalt des gegenwärtigen Regle-
ments angehende Gegenstande bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll verzeichnet
und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch
er, — sey es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer ver-
sichert habe? umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhand=
lung etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Sozietat.
6. 51. Die Brandschaden-Vergütung wird für alle Beschddigung des Au ablun
versicherten Gebaͤudes durch Feuer geleisiet, ohne daß die Art und, der Grund d vrng
der Entstehung des Feuers, es beruhe in hoͤherer Macht, Zufall, Bosheit oder tungsgelder.
Muthwillen, dabei einen Unterschied macht.
áq 52. Wenn jedoch das Feuer von dem Wersscherten selbst vorsäglich
verursacht oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Gehciß von einem
Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der
Brandschaden-Vergütung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte
das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider
ihn die Kriminal-Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt es von
dem Ausfalle des Urtels ab, ob die Brandschaden-Vergütung deßinitiv weg-
sällt, oder nach rechtskradftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird näm-
lich der Versicherte ganzlich oder vorläußg freigesprochen, so muß die Nach-
zahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozictät niche
dazu verpflichtet.
53. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegarten, Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
vorenhalten werden. Der Sozielät bleibt aber in solchen Fällen der Civilan=
spruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten,
als dem Versicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern Falls
in der hausvaterlichen Beaussichtigung der vorgedachten Personen eine grobe
Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt.
. 54. Ob und inwieweit die Sozietät sonst gegen jeden Dritkten,
welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Cirilprozesses
auf Entschddigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche
(No. 1898.) Uu? dem