Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 80. Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kau- 
tionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung 
der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen. 
Cescheiistüt= é4. 81. Bei der Sozietckts-Direktion wird ein Haupt-Lagerbuch und bei 
8— der So- jedem Magistrat ein besonderes Ortskataster gefuͤhrt, welches alle, das Feuerver- 
sicherungs-Geschaͤft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß. 
82. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche, in Zusammenstellung mit den 
Städte-Feuersozietätskassen-Rechnungen zu sederzeit alle das Feuersozictäts-Wesen 
betressenden Dala und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkeit 
entnommen werden können, so ist das Kataster in zweifacher Ausfertigung, für 
sede Stadt besonders und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen da- 
rin belegenen Grundstücke, nach dem hier beigefügten Formular anzulegen und 
weiter durchzuführen. Die Unikate dieser Ortskataster bilden das Stadtlager- 
buch, wogegen aus den der Sozietätsdirektion rechtzeitig einzureichenden Dupli= 
katen das Haupt-Lagerbuch zusammengesetzt wird. 
6 83,. Die vorfallenden Veraänderungen (Eintreten neuer oder Wegfall 
bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Wersicherungs- 
summe, soweit solche sonst zuldssig ist (G. 32.) und Versetzungen aus einer Klasse in 
die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in die, dazu 
besonders bestimmten Kolumnen, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es 
gestattetr, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderungen sich in einem 
Ortskataster zu sehr hdufen, so ist dann ein neues Ortskataster in duplo aus- 
zufertigen, um sowohl in dem Haupt= als in dem Stadt-Lagerbuche gleichzeitig 
an die Stelle des alten gebracht zu werden; das alte wird alsdann aus den 
Büuchern entfernt und zu den Akten gebracht. 
6. 84. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuche und den Ortskatastern erhalten werde, muß jeder Magi- 
strat alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die 
mik dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und von 
ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungsvermerke, welche seit dem Zeit- 
punkte der letzten gleichartigen Berichterstattung Statt gefunden haben, in duplo 
an die Sozietäts-Direktion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat 
mit dem Atteste der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Haupt- 
Lagerbuch verschen, binnen längstens (3) drei Monaten zuruckzusenden. 
85. Solche Antrage auf sofortigen Eintritt in die Sosietät oder 
Erhbhung einer Versicherungssumme, welche mit der §. 19 bezeichneten aus- 
drücklichen Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat 
gelangen: dieser hat alsdann sofort die Anfertigung des Katasters zu veranlassen 
und solches an die Direktion einzusenden, von welcher die Genehmigung in 
einer besonderen Verfügung auszusprechen ist. 
4 86. Wer aber sonst in dem Fall ist, der Sozietdt mit dem nachst 
bevorstehenden Eintrittstermin als neuer Interessent beizutreten, muß sein des- 
fall-
	        
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