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(No. 1899.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Städte-Feuersozietät und Ausfüh-
rung des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Re-
gierungs-Bezirks Königsberg mit Ausschluß der Stadt Königsberg vom
heutigen Tage. D. d. Berlin, den 29. April 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Reglement
für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg,
mit Ausschluß der Stadt Königsberg, zum Behuf der Ausführung desselben
und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bisherigen Städte-Feuersozietdt in dem
gedachten Regierungsbezirk, nach Anhörung der Interessenten, annoch folgende
nädhere Vorschriften zu ertheilen:
. 1.
Bei der durch das Reglement vom 25. Juli 1723. gegründeten klein-
städtischen Feuersozietdt des Regierungsbezirks Königsberg dauern die gegensei-
tigen rechtlichen Sozietätsverhältnisse noch bis zum 31. Dezember 1838. fort
und hören erst mit dem Ablauf dieses Tages auf.
ie
Alle bis zu diesem Zeitpunkte sich ereignende Feuerschäden sind also als den
derzeitigen Mitgliedern der gedachten Sozietät angehörige Schadenfälle zu betrach-
ten, und nach den Vorschriften des Reglements vom 25. Juli 1723. und den
bisherigen Observanzen zu vergüten.
&. 3.
Die Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen So-
zietätsverpflichtungen, und die Erhebung resp. Realisirung der für eben diesen
Zweck annoch erforderlichen Beiträge wird durch die Regierung und die Magi-
strdte, wie zeither, bis zur Ablegung der Schlußrechnung bewirkt, jedoch muß
das Abwickelungsgeschäft im Laufe des Jahres 1839. beendigt werden.
(. 4.
Die Regierung hat auf dies Abwickelungsgeschäft ihr besonderes Augen-
merk zu richten, und spätestens mit dem Schlusse des Jahres 1839. dem Ober-
Präsidenten der Provinz den gänzlichen Abschluß desselben nachzuweisen, welcher
seinerseits darüber an Unsern Minister des Innern und der Polizei zu berichten hat.
5.