Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

IV. 
Zeit des Ein- 
tritts. 
— 316 — 
6. 15. Dagegen wird zwar die Feuersgefahr im Falle des #. 13. von 
der Sozietckt von Anfang an ½ 14.) mit übernommen, es muß aber der Bei- 
trag vom Anfange des Jahres an, von welchem ab die Wersicherung hätte ge- 
sormen werden sollen, noch außer den Strafbeiträgen (§ö. 13. und 14.) gelei- 
ek werden. 
é. 16. Diesenigen zum Städte-Feuersozietäts-Verbande gehbrigen So- 
zietdts-Verwandten, welche der Bestimmung des 5. 12. entgegen, gleichviel ob 
allein oder nur nebenher, irgend anderswo mit Ausnahme der im §. 2. er- 
wähnten Privatvereine, entweder ganz oder zum Theil Persicherung nehmen, 
sollen in dem Falle, daß die Encdeckung vor einem Brandungläcke erfolgt, außer 
dem sofortigen zwangsweisen. Austritt aus der fremden Gesellschaft mit einer 
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern in dem Falle aber, daß die Entdeckung 
der Kontraventon erst nach eingetretenem Brande geschiehet, überdies noch mit 
dem Perluste resp. der Versicherungssumme oder der Versicherungssummen, so- 
bald und soweit sie über den im §6. 20. bestimmten Wersicherungswerth hinaus- 
gehet oder resp. hinausgehen, bestraft und die Geldbuße soll zur Kasse der Städte= 
Feeuesezie, die den Dersicherungswerth übersteigende Summe aber zur Hälfte 
ia die Städte-Feuersozietks-Kasse und zur andern Hälste für den Provinzial- 
Landarmenfonds eingezogen werden. Die Sogzietäts-Direktion ist auch ver- 
pflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal- 
Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sei? dem kompetenten 
Gerichte von Amtswegen anzuzeigen. 
é 17. Von diesen Bestimmungen (66. 11. bis 16.) bleiben jedoch alle 
dem Staate selbst zugehdrige Gebaude ausdrücklich ausgeschlossen. 
6. 18. Auch steht im Uebrigen zwar jedem frei, seine nicht aufnahme- 
pflichtigen Gebäude (7. 11.) nach Gutbefinden irgend anderswo als bei der 
Städte-Feuersozietct gegen Feuersgefahr zu versichern: kein solches Gebdude 
aber, welches anderswo mit Ausnahme der im 5. 2. erwähnten Privatvereine 
schon versichert ist, kann bei der Städte-Feuersozietädt, weder ganz noch zum 
Theil aufgenommen, und kein dergleichen Geba#ude, welches bei der Secdte- 
Feuersozietckt bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, 
es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebdude (6. 14.) die- 
ser Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht 
allein in den Katastern der Städte-Feuersozietät sofort gelöscht, sondern es ist 
auch der Eigenthümer, im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus dersel- 
ben zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Ver- 
bindlichkeit zu allen Feuerkassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem 
die Ausschließung erfolgt, eine Abanderung erleidet, und die Sozictäks-Direktion 
ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund 
zur Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey, dem kom- 
petenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen. 
19. Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden recht- 
lichen Wirkungen findet nur einmal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbeginn 
des
	        
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