Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll ver- 
zeichnet und jeder, der durch den Brand beschaͤdigt ist, daruͤber, ob, wo und wie 
hoch er, sey es sein Mobiliar- oder Immobiliarvermoͤgen, gegen Feuer ver— 
sichert habe? umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhand= 
lung etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Soziekät. 
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Ausjablung 51. Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des 
der Bramsscha 
den = Vergü## 
Jungsgelder. 
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w“versicherten Gebäudes durch Feuer, geleistet, ohne daß die Art und der Grund 
der Entstehung des Feuers, es beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder 
Muthwillen, darin einen Unterschied macht. 
6. 52a. Wenn jedoch das Feuer von dem VDersicherten selbst vorsätzlich 
veranlaßt, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von 
einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Lah- 
lung der Brandschadenvergütung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der 
Persicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann 
vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf Grund 
desselboen wider ihn Kriminaluntersuchung eröffnet worden. In diesem Falle 
hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergütung deft- 
nitiv wegsällt, oder nach rechtskraftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird 
nädmlich der ersicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so muß die Nach- 
kuhtann, erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht 
verpflichtet. 
6 52 b. Es soll jedoch jeder gegenwärtige und zukünftige Hypotheken- 
gläubiger, für dessen Forderung ein bei der Sozietät versichertes Gebaude ver- 
haftet ist, wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners aus- 
drückliche Genehmigung dazu beibringte, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im 
Feuer-Sozietätskataster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die katasterführende 
Behörde verbunden, nicht allein diesen Vermerk zu machen, sondern auch die 
geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrument zu bescheinigen. Ein 
solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Be- 
weis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die ausdrückliche Genchmigung 
des Gläubigers beigebracht wird. DVermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt 
und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse 
zur Einsicht erweisen können. 
Haften auf einem abgebrannten Gebude solche im Kataster gehsrig vermerkte 
Hypothekenschulden, so soll gleichwohl, vorausgesetzt, daß vorab die sonstige Insol- 
venz des Schuldners gehörig erwiesen ist, auch in dem Fall des 9.52 die So- 
zietdt den Gldubigern für das Kapital, nicht aber für die Zinsen in so weit ge- 
recht werden, als solches ohne den Eintritt des Verbrechens des Schuldners 
hätte geschehen müssen. 
*. 53. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver- 
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder 
seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf des- 
halb die Jahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht ver- 
weigert
	        
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