Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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weigert oder vorenthalten werden. Der Sozielät bleibt aber in solchen Fällen 
der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vor- 
behalten, als dem Persicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, an- 
dern Falls in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgenannten Personen, eine 
grobe Verschuldung Cculpa lata) zur Last füällt. 
é4 54. Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, wel- 
cher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf 
Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- 
gen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche 
dem Persscherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den 
Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütung, Krast der 
Versicherung, auf die Sozietät über. 
é 55. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, 
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Krieges- 
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke 
auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von 
der Sozietät nicht vergütet. 
6. 56. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer 
zu militairischen Zwecbken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatze erregt 
worden, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu sol- 
chen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit 
gewöhnlichem erstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk- 
lich ertheilt worden ist. 
6. 57. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk- 
lichkeit, sep es gerade zu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Um- 
ständen nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündun 
eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechts oder auf einem Rück- 
zuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer 
Belagerung bei Armirung eines Platzes geschehen ist. 
6 58. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen 
oder Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung 
des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergüctung durch die Sozietät 
keinesweges ausgeschlossen. 
6. 59. Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen 
der Gebude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezundet, 
sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem assoziirten Gebadude, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feucrs und Behufs derselben, oder um die weikere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen ange- 
ordnetes, oder doch nachher als nsthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachge- 
wiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. an den in 
der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. 
(No. 1000.) Schaͤ-
	        
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