Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Schaͤden aber, welche durch Erdbeben, Pulver- oder andere Explosionen, 
oder aͤhnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann verguͤtet, wenn 
Figulolihe Ereigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brand= 
chäden sind. 
6 60. Bei Partialschadden erfolgt die Vergütung in derselben Quote 
der Versicherungssummen, als von den versicherten Gebdudetheilen nach §. 47. 
für abgebrannt, oder vernichtet erachtet worden. 
é6. 61. Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet, 
sedoch der Werth der etwanigen Ueberbleibsel sogleich bei der Besichtigung der 
Brandstelle (§. 49.) auf eine Quote des Gesammtwerths des durch Brand zer- 
stärren Gebdudes abgeschätzt und davon in Abzug gebracht. 
6. 62. Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Totalschäden 
in drei gleichen Theilzahlungen. Das erste Drittel muß baldmöglichst und in 
längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden gezahlt werden. 
Die Flligkeit des zweiten Drittels hängt von dem Nachweis ab, daß das nach 
dem Brande wieder herzustellende Gebqude unter Dach gebracht worden, und 
das letzte Driktel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung des Gebdudes dem 
gegenwärtigen Reglement gemadß (5. 72.) vollendet ist. Findet jedoch die Wie- 
derherstellung des abgebrannten Gebqudes (6. 73.) überhaupt nicht Statt, so er- 
folgt die Zahlung in zwei Hälften, die erste zwei Monate und die zweite vier 
Monate nach dem Brandschaden. 
. 63. Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung ebenfalls in zwei Hälf- 
ten, die erste längstens zwei Monate nach dem sich ereigneten Brandschaden und 
die andere gleichzeitig, oder spä#ter, sobald nämlich der Nachweis beigebracht 
worden, daß die Wiederherstellung vollendet sei. 
8. 64. Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und läng- 
stens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Verun- 
glückten Nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah- 
lungstermine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung 
Statt, so ist die Sozietät von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs= 
zinsen verhaftet. 
6. 65 a. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Wersscherten, und 
darunrer ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebadudes zu verstehen, 
dergestalt, daß in dem Falle das Eigenthum eines Grundstäücks, worauf das 
versicherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung 
u. s. w. auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Bersicherungs- 
vertrage entstandenen Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden. 
é4. 65b. Die Sozictät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzver- 
anderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen der 
Magistrat auf den Grund des Katasters als den Beschadigten angiebt, wenn 
nicht ein Anderer dagegen Einspruch erhoben hat. E
	        
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