Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

S 
XII. 
Beamte der 
ollett. 
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abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden. 
6. 73. Auch ist Unsere Regierung besugt, die Wiederherstellung eines 
abgebrannten Gebaqudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle 
darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht 
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit der- 
selben Wirkung auch schon dann dem Abgebrannten auf seinen Antrag vom 
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letztern auf einer andern Baustelle 
zu gestatten, wenm keine polizeiliche Rücksicht dem entgegen steht, und zugleich 
nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des §. 52. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden 
sev: in diesen letzteren Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustim- 
ls des Magistrats, welcher darüber zur gutachtlichen Erkldrung aufzufordern 
ist, gebunden. 
é4. 74. Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Geschäfte übernimmt fer- 
ner, wie bisher, unter der Firma: 
„Feuer-Sogzietäks-Direktion“ 
die Regierung zu Gumbinnen, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der 
speziellen Bearbeitung der Feuer-Sozietäts-Geschadfte zu beauftragen hat. 
6 75. Die Kassengeschäfte der Feuersozietdt übernimmt die Regierungs- 
Hauptkasse zu Gumbinnen bei einer ihrer Buchhaltereien gegen Empfang eines 
angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuer-Sozietäts-Kasse, aus welcher auch 
ein verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter und resp. Ren- 
danten zu bewilligenden Pension eintretenden Falls gezahlt werden muß. 
6. 76. Der Gehaltszuschuß für die Kassenführung (6. 75.) wird auf 
Grund eines Verwaltungs-Kosten-Etaks, welchen die Feuer-Sozietäts-Direk- 
tion aufzustellen und der Genehmigung des Ober-Präsidenten zu unterwerfen 
hat, bewilligt. Zu allen sonstigen Büreaugeschaften bedient sich die Feuer-So- 
ziekäts-Direktion der zu unentgeltlicher Bearbeitung der Städte-Feuer-Sozie- 
täts-Geschaste verpflichteten Subalternen der Regierung. Jedoch soll für den 
Fall, daß die Kräfte des der Regierung überwiesenen Personals hierzu nicht 
ausreichen, zu angemessener Remunerirung von Böüreaugehülfen, so wie für an- 
dere Büreaubedürfnisse in soweit als sonst dem Staatsfondos Mehrausgaben 
aufgebürdet werden wuͤrden, ein angemessenes Dispositions-Quantum in dem 
vorgedachten, nach fünf Jahren zu revidirenden (§. 40.) Etat ausgebracht werden. 
. 77. Unmittelbar unter der Feuer-Sozietäts-Direktion besorgt in je- 
der assoziirten Stadt des Regierungsbezirks der Magistrat unentgeltlich alle ihm 
nach diesem Reglement obliegenden Geschäfte der Städte-Feuer-Sogzietät in 
derselben Art, wie die übrigen stdotischen Angelegenheiten. 
7. Die Einziehung der Beiträge, so wie die Auszahlung der Brand- 
vergütungsgelder geschieht durch die Kämmerei= und resp. Kommnalkafs #eoer 
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