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XII.
Beamte der
ollett.
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abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden.
6. 73. Auch ist Unsere Regierung besugt, die Wiederherstellung eines
abgebrannten Gebaqudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus
polizeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle
darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit der-
selben Wirkung auch schon dann dem Abgebrannten auf seinen Antrag vom
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letztern auf einer andern Baustelle
zu gestatten, wenm keine polizeiliche Rücksicht dem entgegen steht, und zugleich
nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des §. 52. dieses
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden
sev: in diesen letzteren Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustim-
ls des Magistrats, welcher darüber zur gutachtlichen Erkldrung aufzufordern
ist, gebunden.
é4. 74. Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Geschäfte übernimmt fer-
ner, wie bisher, unter der Firma:
„Feuer-Sogzietäks-Direktion“
die Regierung zu Gumbinnen, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der
speziellen Bearbeitung der Feuer-Sozietäts-Geschadfte zu beauftragen hat.
6 75. Die Kassengeschäfte der Feuersozietdt übernimmt die Regierungs-
Hauptkasse zu Gumbinnen bei einer ihrer Buchhaltereien gegen Empfang eines
angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuer-Sozietäts-Kasse, aus welcher auch
ein verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter und resp. Ren-
danten zu bewilligenden Pension eintretenden Falls gezahlt werden muß.
6. 76. Der Gehaltszuschuß für die Kassenführung (6. 75.) wird auf
Grund eines Verwaltungs-Kosten-Etaks, welchen die Feuer-Sozietäts-Direk-
tion aufzustellen und der Genehmigung des Ober-Präsidenten zu unterwerfen
hat, bewilligt. Zu allen sonstigen Büreaugeschaften bedient sich die Feuer-So-
ziekäts-Direktion der zu unentgeltlicher Bearbeitung der Städte-Feuer-Sozie-
täts-Geschaste verpflichteten Subalternen der Regierung. Jedoch soll für den
Fall, daß die Kräfte des der Regierung überwiesenen Personals hierzu nicht
ausreichen, zu angemessener Remunerirung von Böüreaugehülfen, so wie für an-
dere Büreaubedürfnisse in soweit als sonst dem Staatsfondos Mehrausgaben
aufgebürdet werden wuͤrden, ein angemessenes Dispositions-Quantum in dem
vorgedachten, nach fünf Jahren zu revidirenden (§. 40.) Etat ausgebracht werden.
. 77. Unmittelbar unter der Feuer-Sozietäts-Direktion besorgt in je-
der assoziirten Stadt des Regierungsbezirks der Magistrat unentgeltlich alle ihm
nach diesem Reglement obliegenden Geschäfte der Städte-Feuer-Sogzietät in
derselben Art, wie die übrigen stdotischen Angelegenheiten.
7. Die Einziehung der Beiträge, so wie die Auszahlung der Brand-
vergütungsgelder geschieht durch die Kämmerei= und resp. Kommnalkafs #eoer
tadt