Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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sich bei der Festsetzung der Sozietäts-Direktion nicht beruhigen will, nur die 
Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schieds- 
richterliche Emschcidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem 
gewählten Wege bereits eine Enescheidung erfolge, so kann hernach davon nicht 
mieder abgegangen werden. 
I114. Der Rekurs geht nach 5. 111. zundchst an den Ober-Präst= 
denten und dann an den Minister des Innern und der Polizei, dessen Emschei- 
dung auf diesem Wege die endliche und rechtskrdftige ist. Wer aber die schieds- 
richterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf 
binnen einer Praklusiofrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung 
der Sozietäts-Direktion bei der letzteren anbringen. 
é 115. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiederich- 
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedörichter er- 
neunt der mit der Sozictkt in Streit befangene Interessent und den zweiten 
der Magistrat, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen städtischen 
Einwohner, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Städdte-Feuersozietät assoziirt, 
außer cinem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit bceinträchtigenden 
Verwandtschaftsverhältniß, sowohl unrer einander, als mit dem Provokanten, 
großldhrig und untadelhaften Ruses seyn müssen. Den drikten Schiedsrichter 
und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, hat die Feuersozietäts-Direk- 
tion, und zwar lediglich aus der Zahl der im Regierungsbezirke mit Richter- 
eigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen und diesem liegt die Protokol- 
lirung und Leitung der Verhandlung ob. 
1 116. Diese Verhandluug muß bei Vermeidung der Nichtigkeit erge- 
ben, daß beide Theile mit ihren Grunden gehört worden, und daß die Urkunden 
und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Magistrat 
vertritt hiebei die Sozierck. 
é. 117. Den Spruch füällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte 
tritt nur dann, wenn sene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen 
kemmen, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
é. 118. Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Ausspruch findet nur die 
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den §. 116. oder durch die allgemeinen Ge- 
setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Scatt, 
welcher dabci eventuell zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmirtel, in 
der Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeiksklage 
muß aber binnen einer Prcklusivfrist von zehn Tagen nach Eröffnung des schieds- 
richterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 
é. 119. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiederichter- 
lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel 
*- sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts- 
aft uͤber. 
(To. 1900.) . 120.
	        
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