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In der zehnten Spalte wird angegeben, welche Räume das Gebüude
enthaͤlt, der Zahl, und wo es noͤthig, im Allgemeinen der Groͤße nach, z. B. bei
Wohngebaͤuden, wie viel Stuben, Kammern, Saͤle, Flure, Kuͤchen u. s w., bei
Wirthschaftsgebuden: wie viel Ställe, auf wie viel Vieh, Remisen auf wie
viel Wagen u. s. w., das Gebdude umfaßt.
In der eilsten Spalte wird die Lage des Gebäudes gegen seine Umge-
bungen, besonders in Hinsicht auf Feuergefahr von außen, und Schwierigkeit
oder Leichtigkeit der Rettung bei entstehendem Brande, beschrieben. ç
In der zwölsten Spalte wird der dermalige Zustand des Gebäudes in
den einzelnen Theilen, nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein und
besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden kann.
Die Angabe des Alters des Gebdudes ist, wenn auch nur ungefähr, wo#
sie zu haben, nothwendig.
Die dreizehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstände, die außerdem
r Beurtheilung der Feuergefährlichkeit und des dermaligen Werths des Ge-
dudes noch nützlich seyn können, aufbehalten, z. B. wenn das Gebäude zuletzt
bedeutend reparirt worden, ob feuergefährliche Gewerbe darin betrieben werden,
oder nicht u. s. w.
In der vierzehnten Spalte endlich wird die Wersicherungssumme in
Preußischem Kurant angegeben.
VWenn das Gebdude etwa im Innern an einer Stelle im Werth sehr
von der andern abweicht, z. B. wenn in diesen oder jenen Zimmern kostbarere
verbrennliche, zum Gebäude gehörige Einrichtungen gemacht worden sind; so mu
soiches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mit Angabe des Werths der
nlagen, bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellen Brande bei der Ab-
schätzung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des
Anfertigers der Beschreibung, dergleichen Umstände nicht zu übergehen, weil dar-
auf hernach nicht gerücksschtigt werden kann, und eine Angabe nach dem Brande
gar nicht, oder nur durch weitlduftige Aufstellung von Zeugen Statt findet.
. Durch beiliegendes ausgefuͤlltes fingirtes Beispiel wird die Einrichtung
der Beschreibungen nach den obigen Vorschriften vollkommen deutlich.
Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit ver-
fahren werden. «
Ob der Eigenthuͤmer die Beschreibung selbst anfertigen, oder von irgend
einem Sachverstaͤndigen anfertigen lassen will, bleibt ihm gaͤnzlich uͤberlassen, doch
muß er im letzteren Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen, daß
er dieselbe als richtig anerkennt.
(No. 1900) Ccc 2 A. 2.