— 344 —
(No. 1901.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Städte-Feuersozietät und Ausfüh-
rung des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des
Regierungsbezirks Gumbinnen vom heutigen Tage. De dato Berlin, den
29. April 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Reglement
für die Feuersozietct der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen
zum Behuf der Ausführung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der
bisherigen Städte-Feuersoziekät in dem gedachten Regierungsbezirk, nach Anhs-
rung der Interessenten, annoch folgende nähere Worschriften zu ertheilen:
*eT
Bei der bisherigen Städte-Feuersozietäk, welche und in soweit sie durch
das Städte-Feuersozierdts-Reglement vom heutigen Tage, §. 2., aufgehoben wor-
den, dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietäts-Verhältnisse noch bis zum
31. Dezember 1838. fort und hören erst mit dem Ablaufe dieses Tages auf.
6. 2.
Alle bis zu diesem Zeikpunkte sich ereignenden Feuerschäden sind also als
dieser aufgelösten Sozietät angehörige Schadenfälle zu betrachten, und nach den
Vorschriften des Städte-Feuersozietäts-Reglements vom 25. Juli 1723. und
den bisherigen Observanzen zu vergüten.
6. 3.
Die Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen
Sozietätsverpflichtungen, und die Einhebung und resp. Realisfrung der für eben
diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge, wird durch die Regierung und die
Magisträte, wie biöher, bis zur Ablegung der Schlußberechnung bewirkt, jedoch
muß das Abwickelungsgeschäft im Laufe des Jahres 1839. beendigt werden.
8. 4.
Die Regierung hat auf dieses Abwickelungsgeschaͤft ihr besonderes Augen-
merk zu richten, und spaͤtestens mit dem Schlusse des Jahres 1839. dem Ober-
Praͤsidenten der Provinz den gaͤnzlichen Abschluß desselben nachzuweisen, welcher
seinerseits daruͤber an Unseren Minister des Innern und der Polizei zu berich-
ten hat.
8. 5.