Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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selben als gehoͤrig erachtet. Auch in diesen Faͤllen muͤssen die Eigenthuͤmer un- 
gesaͤumt die reglementsmaͤßige Nachricht von der getroffenen Bestimmung erhal- 
ten. (46. 36. ff. des Reglements.) 
. 2. 
Spätestens bis zum 1. Oktober 1838. muß jedem Interessenten die ns- 
thige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und jede 
etwanige Reklamation dagegen bis zum 10. desselben Monaks, als dem rücksicht- 
lich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine angebracht werden, da- 
mit noch im Laufe des Jahres für die Fdlle, wo solches nörhig, zu dem Rekurs 
oder schiedsrichterlichen Verfahren (95. 113. ff. des Reglements) Zeit übrig bleibe. 
4. 10. 
Ueberhaupt aber muͤssen die Magistraͤte dafuͤr sorgen und sich, wenn es 
noͤthig ist, durch außerordentliche Gehuͤlfen dazu in den Stand setzen, daß jeden 
Falls bis zu Ende des Oktober-Monats alle, die Einschreibung in die Sozie- 
täts-Lagerbücher vorbereitende Geschäfte geschlossen werden. 
4. 11. 
Im Lause des Monats November 1838. muß jeder Magistrat das släd= 
tische Lagerbuch vollständig anlegen und ordnen, auch dasselbe in doppelter Aus- 
sertigung mit sämmtlichen Beschreibungen, Taxen und sonstigen Verhandlungen 
an die Feuersozietäks-Direktion einreichen. 
G. 12. 
Die Feuersozietts-Direktion hat sodann bis zum Schlusse des Dezember= 
Monats 1838. die Prüfung und Festsetzung der Kataster und die Zusammen- 
setzung des Hauptlagerbuchs aus den Duplikaten derselben zu bewirken. 
. 13. 
Denjenigen zum Sozietatsverbande der städtischen Feuersozietät gehörigen 
Gebaudebesitzern, welche bei der Publikation dieser Verordnung bei auswärtigen 
Feuersozietckten assoziirt sind, wird es verstattet, bis zum Ablauf der bereits ge- 
schlossenen Wersicherungsverträge in den fremden Sozietäten zu verbleiben. 
Die Bestimmungen der 95. 11—16. des Reglements finden daher bis 
zu diesem Zeitpunkte keine Anwendung auf dieselben. 
Nach Ablauf der bestehenden Versicherungsverträge trict jedoch die Ver- 
pflichtung zur ausschließlichen Versicherung der Gebdude gegen Feuersgefahr in 
der städtischen Feuersozietct eln, und es sollen zu diesem Zweck nicht nur die mit 
aus-
	        
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