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in dem Gebiete des anderen Staats ein Verbrechen begangen hat, und entwe-
d ein terthan dieses Gebiets oder ein einem dritten Staate angehoͤriger
remder ist.
Ferner wird den offizielen Angaben der kompetenten eidlich verpflichteten
Offizianten von der zur Aburtheilung geeigneten Behoͤrde jener Glauben beige-
messen, welchen die Gesetze den offizielen Angaben der inlaͤndischen Beamten
derselben Klasse beilegen. »
b. Handha- Den beiderseitigen betreffenden Offizianten wird gestattet: auf denjenigen
hung der Ju- Wegen, deren Mitte die Grenze bildet, welche daher in Ansehung der Be-
Ku- u. Pehstet, nutzung gemeinschaftlich für beide Landeshoheiten snd, WVerbrecher und Frevler
gemeinschaftli, anzuhalten, jedoch nur unter der Bedingung der sofortigen Ablieferung Königlich
en Wegen. Hannoverscher Unterthanen an die zuständigen Königlich Hannoverschen Behörden,
und umgekehrt Königlich Preußischer Unterthanen an die Königlich Preußischen
Behörden; Fremde, d. h. einem dritten Staate angehörende Unterthanen, wer-
den an die kompetente Behörde desjenigen Staats abgeliefert, in dessen Be-
zitke sie ein Verbrechen oder einen Frevel begangen haben. Im Uebrigen finden
die hinsichtlich der Reininger Chausseestrecke getrossenen Verabredungen wegen
der Verpflichtung der beiderseitigen Regierungen, die auf und an jener Strecke
begangenen Verbrechen und Frevel untersuchen und bestrafen zu lassen, ferner
wegen Verfolgung der auf frischer That betrosfenen Verbrecher und Frevler und
wegen Konstatirung eines Frevels, sowie wegen gegenseitiger Willfährigkeit der
beiderseitigen Offizianten auch auf die gemeinschaftlichen Wege, deren Mitte die
Hoheitsgrenze bildet, ihre Anwendung.
Für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Wege wird von den beider-
seitigen kompelenten Behörden Sorge zu tragen seyn, welche sich auch über das
Konkurrenz-TVerhältnih nach Maaßgabe desjenigen, was darunter bisher beob-
achtet worden, zu vereinigen haben.
Die vorstehenden, nur die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt au
der Reininger Chausscestrecke und den gemeinschaftlichen Wegen bezielenden Be-
stimmungen bezichen sich übrigens nicht auf Steuer= und Zoll-Kontravemto=
nen, in Ansehung deren eine gegenseitige Rechtshülfe durch diesen Vertrag nicht
zugesichert wird, vielmehr besondere etwa zu tressende Vereinbarungen zur An-
wendung kommen werden.
erUngetrenn= Um die nachtheiligen Folgen einer Trennung des Grundbestandes von
owerzaufvon Kolonaten durch die Hoheitsgrenze möglichst zu beseitigen, soll bei allen freiwil-
ligen oder nothwendigen gerichtlichen, oder von kompetenten öffentlichen Beam-
ten beschafft werdenden Verkäufen von Kolonaten oder Sohlstätten (zu beur-
theilen nach der Stelle, wo der Haupthof oder das Hauptwohngebcude liegt)
deren Grundbestand durch die Landesgrenze getrenne ist, die amtliche Geschafts-
besorgung sich allgemein nach dem Verhältnisse, dem das Kolonat oder die Sohl-
stätte unterworfen ist, auch auf die im Auslande belegenen untrennbaren Zube-
hörungen (deren Qualität nach der Gesetzgebung des Landes, worin der Haupt-
hof oder das Hauptwohngebäude liegt, zu beurtheilen ist) ausdehnen, wobei die
auswärtigen Behörden alle Rechtswillsahrung zur Erreichung des beabsichtigten
Sweckes ohne irgend einen Anspruch auf eigene Kompetenz zu leisten haben ind
wobe