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Frevler wohnt, und in welchem das Erkenneniß stattgefunden hat, und nur der
Berrag des Schadenersatzes und der Pfandgeböhren an die betreffende Kasse
desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Artikel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preu-
ßischen und in den Großherzoglich-Oldenburgischen Staaten wird zur Pflicht
gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen
Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur
irgend möglich seyn wird.
Artikel 7.
Gegenwärtige im Namen Seiner Masestät des Königs von Preußen und
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg zweimal gleichlau-
tend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung,
Kraft und Wirksamkeic in den beiderseitigen Landen haben und öfsentlich be-
kannt gemacht werden.
Berlin, den 26. Mai 1838.
(L. S.)
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Werther.
Vorsiehende Ministerial-Erklaͤrung ist gegen eine unter dem 13. d. M. von
dem Großherzoglich-Oldenburgischen Staats- und Kabinets-Ministerium ausge-
stellte gleichlautende Erklaͤrung ausgewechselt worden.
(No. 1903.) Allerhöchste Kabineksorder vom 6. Juni 1838., betreffend den Steuererlaß für
Mehßwaaren auf den Messen zu Frankfurt an der Oder.
Auf Ihren Antrag in dem Berichte vom 1. d. M. bestimme Ich, unter Auf-
hebung der durch Meine Order vom 24. Dezember 1833. genehmigten Modi-
fikation des #. 11. der revidirten Meßordnung für die Messen zu Frankfurt an
der Oder vom 31. März 1832., daß der in dem gedachten Paragraphen der
(o. 1002—1003.) Meß-