Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Meßordnung erwaͤhnte Steuererlaß oder Rabatt an dem in der jedesmaligen 
Zollerhebungs-Rolle ausgeworfenen Abgabensatze kuͤnftig nur fuͤr die nachstehend 
genannten Meßwaaren, als: 
1) seidene und halbseidene Zeug= und Strumpfwaaren und dergleichen 
Bänder, 
2 taumwolen JZeug= und Strumpfwaaren, 
4) feine kurze Waaren, 
5) fertige Kürschnerwaaren, Pelzfutter und Besätze, und 
6) Porzellan und Steingut 
gewährt und für die unter Nr. 1. bezeichneken Gegenstände in dem bisherigen 
Betrage von Zehn Prozent beibehalten, für die übrigen Artikel aber auf Fünf 
Prozent ermäßigt werden soll. Sie haben diesen Meinen Besehl durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen und danach verfahren zu lassen. 
Berlin, den 6. Juni 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
Berichtigungen. 
  
1. In dem durch die diesjährige Gesetsammlung publizirten Hollgesetze §. 38. 
Seite 40. fällt das in der vorletzten Zeile stehende Wort: „(Gerichts-)“ fort. 
2. Im §. 56. der Zollordnung, Seite 54. ist in der vorletzten Zeile 
statt: „bei den Aemtern auegehändigt“ 
zu lesen: „bei den Aemtern aue gehängr“. 
 
	        
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