Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Berechtigten eingelegt werden. Die Vollziehung der im Verwaltungswege er- 
folgten Entscheidung wird dadurch nicht aufgehalten. 
d. 9. 
ushekungdes Die Erhebung von Pflastergeldern und solchen Wegegeldern, welche 
her und neben dem Chausseegelde vorkommen, für Scraßenstrecken auf denjenigen Chaus- 
auf chaussirten seen, welche in dem H. 1. gedachten Verzeichnisse aufgeführt worden sind, fallt 
Straßen. mit dem Tage der Bekanntmachung dieses erzeichnisses hinweg, wogegen die 
Unterhaltung dieser Straßenstrecken in angemessener Breite auf den Staat über- 
geht. Ob die Hebung für andere Straßen desselben Orts oder der Gegend 
-l*** geal, hängt von dem Ermessen des Ministers der Finanzen und des 
andels ab. 
. 10. 
Die Entschaͤdigung fuͤr die wegfallende Hebung wird nach vorstehenden 
Bestimmungen (. ã— 8.) mit Rücksicht auf die vom Staat übernommenen 
Unterhaltungskosten der Straßen regulirt. 
K. 11. 
. Durch die Uebernahme der Unterhaltung städdrischer Straßenstrecken von 
Seiten des Staats wird in der bisherigen Perpflichtung zur Unterhaleung de- 
Bürgersteige und Seitenpflaster, so wie zur polizeimäßigen Reinigung der Stra- 
ßen nichts verändert. 
4. 12. 
Von der Uebernahme durch den Staat sind Bauwerke ausgeschlossen, 
welche, wie z. B. große Strombrücken, als für sich bestehende Kommunikations= 
Anstalten zu betrachten sind. Die Unterhaltung derselben verbleibt dem bisher 
dazu Verpflichteten, nebst den dafür rechtlich bestehenden Hebungen, und es kom- 
men hierbei die in den é& 1—8. und 14. ertheilten Vorschriften zur Anwen- 
dung; dagegen hat der Socaat diejenigen Anlagen zur Unterhaltung mit zu über- 
nehmen, welche, wie Durchlässe, kleine Brücken u. s. w., nur Theile der zu 
übernehmenden Straßenstrecken bilden. 
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#. „ 
Eufea# Deie Erhebung der Thorsperrgelder fällt auf den #. H. bezeichneten Stra- 
bes. bt "“ W— Eine Entsch#digung dafür wird nach den Bestimmungen der 
3—8. gewalhrt. 
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