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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 25.——
(No. 1910.) Allerhöchste Order vom 31. Mai 1838., betreffend eine Abänderung der Kriegs-
artikel bei der Strafe der Ausstoßung aus dem Soldatenstande.
Za Erledigung der Bedenken, zu welchen die Anwendung der Kriegsartikel
über die Strafe der Ausstoßung aus dem Soldatenstande Veranlassung giebt,
habe Ich auf die gutachtlichen Berichte der betreffenden Behörden verordnet:
1) Es sen kuͤnftig neben der Ausstoßung aus dem Soldatenstande auf die
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Unfähigkeit des Verbrechers zum Erwerbe des Bürgerrechts oder des
Besiches von Grundstücken nicht weiter erkannt, und, wus die Folgen die-
ser Ausstoßung in Bezug auf den Erwerb oder die Beibehaltung des
Bürgerrechts für den Berbrecher betrifft, bei den allgemeinen Vorschrif-
ten, es sey der Städtcordnung vom 19. November 1808. . 20—22.
39. so wie solche durch Meine Erlasse vom 25. August 1822. und 6. April
1823. und in der Zusammenstellung der nachträglichen Bestimmungen
vom 14. Juli 1832. modifzirt worden sind, oder, wo die revidirte
Städteordnung vom 17. M#lh 1831. eingeführt ist, der 96. 19—21.
derselben, belassen werden.
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande ist jederzeit zugleich auf die
Unfäbigkeit zur Verwaltung öffentlicher Acmter, so wie auf den Verlust
des Adels, des Rechrs zur Tragung der Kriegsdenkmünze, der Militair=
Dienstauszeichnung und der Nationalkokarde zu erkennen. Der Perlust
von Orden und Ehrenzeichen bleibt nach der Ordens-Erweiterungs-Urkunde
vom 18. Januar 1810. J. 17. Meiner unmittelbaren Enescheidung vor-
behalten.
Die Urtheile, in denen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt
worden, sind in Gemäßheit des Art. 35. der Instruktion für die Land-
wehr-Inspekteurs vom 10. Dezember 1816. jederzeit, und zwar durch die
Amtsbldtter des Regierungsbezirks, worin der Verurtheilte seine Heimarh
hat, oder, Falls er ein Ausländer ist, durch die Amtsblätter des Bezirks,
in welchem der Garnisonort liegt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sie, der Kriegsminister, haben dise Order dem General-Auditoriat und
sammtlichen Militairgerichten zur Befolgung mitzutheilen.
Berlin, den 31. Mai 1838. Z„ · .
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1910— 1012.) Jahrgang 1838. Jii (No. 1911.)
(Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1838.)