Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 25.—— 
  
  
(No. 1910.) Allerhöchste Order vom 31. Mai 1838., betreffend eine Abänderung der Kriegs- 
artikel bei der Strafe der Ausstoßung aus dem Soldatenstande. 
Za Erledigung der Bedenken, zu welchen die Anwendung der Kriegsartikel 
über die Strafe der Ausstoßung aus dem Soldatenstande Veranlassung giebt, 
habe Ich auf die gutachtlichen Berichte der betreffenden Behörden verordnet: 
1) Es sen kuͤnftig neben der Ausstoßung aus dem Soldatenstande auf die 
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Unfähigkeit des Verbrechers zum Erwerbe des Bürgerrechts oder des 
Besiches von Grundstücken nicht weiter erkannt, und, wus die Folgen die- 
ser Ausstoßung in Bezug auf den Erwerb oder die Beibehaltung des 
Bürgerrechts für den Berbrecher betrifft, bei den allgemeinen Vorschrif- 
ten, es sey der Städtcordnung vom 19. November 1808. . 20—22. 
39. so wie solche durch Meine Erlasse vom 25. August 1822. und 6. April 
1823. und in der Zusammenstellung der nachträglichen Bestimmungen 
vom 14. Juli 1832. modifzirt worden sind, oder, wo die revidirte 
Städteordnung vom 17. M#lh 1831. eingeführt ist, der 96. 19—21. 
derselben, belassen werden. 
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande ist jederzeit zugleich auf die 
Unfäbigkeit zur Verwaltung öffentlicher Acmter, so wie auf den Verlust 
des Adels, des Rechrs zur Tragung der Kriegsdenkmünze, der Militair= 
Dienstauszeichnung und der Nationalkokarde zu erkennen. Der Perlust 
von Orden und Ehrenzeichen bleibt nach der Ordens-Erweiterungs-Urkunde 
vom 18. Januar 1810. J. 17. Meiner unmittelbaren Enescheidung vor- 
behalten. 
Die Urtheile, in denen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt 
worden, sind in Gemäßheit des Art. 35. der Instruktion für die Land- 
wehr-Inspekteurs vom 10. Dezember 1816. jederzeit, und zwar durch die 
Amtsbldtter des Regierungsbezirks, worin der Verurtheilte seine Heimarh 
hat, oder, Falls er ein Ausländer ist, durch die Amtsblätter des Bezirks, 
in welchem der Garnisonort liegt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sie, der Kriegsminister, haben dise Order dem General-Auditoriat und 
sammtlichen Militairgerichten zur Befolgung mitzutheilen. 
Berlin, den 31. Mai 1838. Z„ · . 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1910— 1012.) Jahrgang 1838. Jii (No. 1911.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1838.)
	        
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