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Zu dem Ende sollen die behufigen Verzeichnisse uͤber die Versicherungen
sofort bei der Ueberweisung wechselseitig ausgeliefert werden, um danach das Er-
forderliche wegen des Tags des Ueberganges hinsschtlich der verschiedenen Re-
zeptionstermine und der daraus entstandenen PVerpflichtungen festzustellen.
Artikel 17.
Die bisherigen kirchlichen und damit in Verbindung stehenden Schulver= girchliche und
hältnisse in den wechseitig zu überweisenden Ortschaften sollen vorldußg bis auf Schulrerbärt-
weitere Festsetzung sortbestehen. Auch verbleibt den Geistlichen“, Schul= und Kin= u
der-Lehrern der Genuß ihrer Emolumente und sonstigen Einkünfte bis auf wei-
tere Bestimmung. Dieselben sollen aber verpflichtet seyn und von ihren vorge-
setzten Behörden dazu angewiesen werden, den Verfügungen Folge zu leisten,
welche die Regierung jedes Landes in Beziehung auf die ihrer Landeshoheit un-
terworfenen Distrikte und Unterthanen zu erlassen nöthig finden dürste. Es wird
jedoch zwischen beiden Staaten in dazu geeigneten Fällen, besonders bei eintre-
tenden Vakanzen, für die künftige und baldige Aufhebung der in kirchlicher Be-
zichung, imgleichen in Ansehung des Schulwesens unter beiden Staaten vorkom-
menden gemischten Verhältnisse, und dabei zugleich dafür gesorgt werden, daß bei
den desfalls für nöthig befundenen und eintretenden Veränderungen die derma-
ligen Inhaber der geistlichen, auch Schul= und Lehrerstellen eine angemessene Ent-
schädigung erhalten. In Folge der Abtretung der Landeshoheit geht auch das
bisher der Krone Preußen zugestandene Patronat über die Schulstellen zu Bruning-
horstedt und Westenfeld an die Krone Hannover über und wird das bieherige
Patronat über die Schulstelle in dem Hannoverschen Dorfe Langern, Amts Stol-
zenau, wegen derselben obwaltenden Verhältnisse, ebenfalls von der Krone Preu-
ßen an die Krone Hannover abgetreten.
Artikel 18.
Alle Urkunden, Karten, Kataster, Akten und Nachrichten, die nach Arti= Auslieferung
kel 1. 2. und 6. abzutretenden Distrikte betressend, sollen, wenn darin keine der #rlunken
emdartigen Gegenstände berührt sind, in originali, sonst aber in beglaubter Ab- «
chrift von den Behörden gegenseitig binnen den nächsten 6 Monaten, vom Tage
der Ratifikation dieses Vertrags an, ausgeliefert werden.
Die Extrakte aus den Hypothekenbüchern über die inskribirten Hypothe-
ken, die Vormundschaftsakten über noch anhängige Vormungschaften und die
Akten über noch anhängige Prozesse, sollen jedoch schon früher und möglichst
gleich bei der Ueberweisung an die neuen kompetenten Behörden ausgehdndigt
wrereen, soweit dies unbeschadet des Interesse der betheiligten Parteien gesche-
en kann.
" Alle diese Auslieferungen gecchehe kostenfrei und ohne Dergütung von
Kopialien, indem die empfangende Behörde nur das Porto oder die Transport-
kosten zu bezahlen hat. ·
Artikel 19.
Von der vereinbarten Landeshoheitsgrenze soll durch beiderseitige beeidigte Vermefung
Geometer gemeinschaftlich eine Grenzkarte ausgenommen und von den beiden ann AI
Co. 1804.) E2 landes, beit, Greaze.