Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 27. 
  
  
(No. 1918.) Reglement für die Provinzial-Städte-Feuersozietet der Provinz Sachsen. Vom 
5. August 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben zur Begründung einer besseren Einrichtung des Feuersozietäts-Wesens in 
Unserer Provinz Sachsen nach dem Antrage Unserer gerreuen Stände beschlos- 
sen, für sämmtliche Städte der gedachten Provinz, in welchen die Städte- 
Ordnung eingefährt ist, eine gemeinschastliche Geuersozletät zu bilden, und ver- 
ordnen demnach wie folgt: 
6é. 1. Es soll für sämmtliche Städte des Ober-Präsidial-Bezirks der Algemeine 
Provinz Sachsen, in welchen die Städte-Ordnung eingeführt ist, sortan nur Kesiiwmun, 
Einc öffemliche Sozietch bestchen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von 
Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr der- 
gestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in 
dem Riechtsverhälenisse eines Bersicherers und eines Versicherten beßinder, als 
Persicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetze pro rata 
Feier Versicherungs-Summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist. Kein anderes 
ffentliches derartiges Institut, es mag nun eine auf Gegenseitigkeit beru- 
hende oder eine Prämien-Gesellschast sein, darf sortan für die Immobilien in 
den gedachten Städten der Provinz Sachsen Wirksamkeit ausüben. 
6 2. Es werden mithin die derartigen, seither in der Provinz bestan- 
denen einzelnen Städte-Feuersozictäten ganz aufgelöset; aus den übrigen, das 
plafte Land und die Städte umfassenden derartigen Sozietäten treten die dabei 
seither assoziirten Städte und einzelnen städtischen Gebäude aus und zu der 
Provinzial-Städte-Feuersozietät über. 
Privatvereine, deren Zweck dahin gehet, daß sich die Nachbarn unter 
einander durch Hülföfuhren, Stroh, Holz und dergleichen nicht umsonst, son- 
dern gegen Bejahlung eines angemessenen gleichfsörmigen Preises unterstügen, 
und welchen die Vereinigung zum Grunde liegt, daß es in jedem einzelnen 
Falle in der Wahl des Brandbeschädigten steht, von dieser Unterstützung ganz 
(No. 1918.) Jahrgaug 1838. 811 oder 
(Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1838.)
	        
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