Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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é6 12. Auch soll jeder stddtische Hausbesitzer, welcher seine Gebaͤude an- 
derswo, als bei dieser Sogzietät versichern läßt, oder hat versichern lassen, ver- 
pflichtet seyn, solches mit Benennung der genommenen, nur nach 5. 16. zulässi- 
gen Versicherungs-Summe binnen längstens 14 Tagen, bei Vermeidung einer 
zur Sozietckts-Kasse fließenden Ordnungs-Strase von Fünf Thalern, der Pro- 
vinzial-Sädte-Feuersozictäts-Direktion durch den betrefsenden Magistrat anzuzei- 
gen. Diese Anzeige muß auch in Hinsicht derjenigen Gebäude, welche sich bei 
Eröfsnung der neuen Provinzial-Städte-Feuersozietät anderowo bereits versichert 
befinden, bei gleicher Strafe innerhalb sechs Wochen nachgeholt und von der 
Provinzial-Direktion in allen einzelnen Fällen, wo sie es nöthig findet, die Zu- 
ldssigkeit der Versicherung nach &. 17b. und auf dem 65. 18. bis 22. vorge- 
schriebenen Wege geprüft werden. 
Beiritts= 6. 13. Im Allgemeinen besteht für die Besiger von Gebäuden keine 
Wehgfeitder Zwangspfticht, ihre Geblude gegen Geuerögcfahr zu versichern, sondern es hängt 
solches von ihrem freien Entschlusse ab. DWie es aber in dieser Beziehung bei 
der ersten Uebertragung der in den biöherigen Sozietäten versicherten Gebäude- 
Besitzer in die neue Provinzial-Stddte-Feuersozietät zu halten, darüber ist in 
der Ausführungs-Verordnung vom heutigen Tage das Weitere angeordnet. 
6é. 14. Indessen soll sorkan jeder Hypothek-Gldubiger, für dessen For- 
derung ein bei der Provinzial-Sctädte-Feuersozictät versichertes Gebadude verhaf- 
tet ist, wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrück- 
liche Einwilligung dazu beibringk, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im Feuer- 
Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die das Kataster 
führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerke, sondern auch dazu verpflich- 
et, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-Instrumente selbst zu 
bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, 
als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdräck- 
liche Einwilligung des Gldubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Be- 
ziehung auf ein also verpfändetes Gebqude kein Austritt aus der Provinzial- 
Städdre-Feuer-Versicherungs-Sozietct zulässig. 
Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt und die Kataster daröber 
demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Inceresse zur Ein- 
sicht nachweisen können. 
In Bezug auf solche Gebäude, zu deren Dersicherung gegen Feuers- 
gefahr bei der behörigen Feuersozietet bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung 
in die neue Provinzial-Städte-Geuer-Bersicherungs-Sozietät, eine Verpflichtung 
besianden hat, soll jseder Hrpothek-Gldubiger, dessen Real-Forderung zur Zeit 
dieser Uebertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt betrachtet werden. 
Wie sein diesfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausführungs-Verord= 
nung vom heutigen Tage näher bestimmt. 
mgleichen soll, wenn Reallasten irgend einer Art auf einem lddtischen 
Grundstücke haften, der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die 
Versscherung der darauf befindlichen Gebude in dem Mgaße zu verlangen a 
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