Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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nehmigung der Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion unterworsen. Ein 
Gleiches geschieht mit den aus den affoziirten Hausbesitzern gewählten Mitglie- 
dern, wenn diese überhaupt auf eine Remuneration Anspruch machen. 
4. 20. Dem Magistrate liegt ob, einzelne der ausgenommenen Taxen, 
nach seiner Auswahl mit dem Zustande der Gebaude zu vergleichen und, wenn 
sich dabei eine unangemessene, besonders zu hohe Taxirung ergiebe, den schuldig 
befundenen Tarator aus der Abschatzungskommission zu entlassen und durch einen 
andern zu ersetzen. 
6. 21. Dem Gebatdebesitzer steht, wenn er sich durch die solchergestalt 
geschehene Abschatzung beshwert erachtet (F. 18a.) oder wenn der Magistrat das 
Attest (F. 18b.) zu ertheilen verweigert, zu jeder Zeit die Berufung auf die 
Aufnahme einer nochmaligen Taxe durch einen Baubeamten zu, deren Kosten, 
se nachdem seine Beschwerde grundlos oder begründet befunden wird, ihm selbst 
oder der Sozietäk zur Last fallen sollen. 
5. 22. In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit 
kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung eines Magistrats-Deputirten eine förm- 
liche Tare zu dem Swecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, 
daß dodurch mit Rücksicht auf die örtlichen Preise der Materialien und des Ar- 
beikslohns der dermalige Werth derjenigen in dem Gebcdude enthaltenen Bau- 
materialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der 
Ferstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß 
alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. er dermalige 
Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebauden, die nicht mehr völlig in bau- 
lichem Stande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festge- 
stellter Weerch in demselben Verhdltnisse reduzirt wird, in welchem der Mate- 
rialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demsenigen Werthe steht, den 
die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden. 
. 23. Diese Taxe muß in einer durch „Fünf und Zwanzig“ theil- 
baren Summe in Preußischem Silber-Kourant abgeschlossen und in doppelter 
Ausfertigung von dem taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. 
. Ueber die dadurch festgestellte versicherungsfähige (§. 16.) Werthsumme 
hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft. 
6. 24. Sovwohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach #. 17. u. f. 
bestimmien Versicherungssumme, als bei der Taxirung, ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz oder 
anderes Baumaterial zu fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer An- 
schlag bleibe. Dagegen ist dersenige, welcher das freie Ba u. s. w. zu lie- 
fern verpflichtet ist, sederzeit berechtigt, solches besonders zu ver ichern; dies darf 
jedoch nur bei derselben Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebude 
selbst affoziirt ist. 
(No. 1918.) 25
	        
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