Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Erdehung 
und Herunter- 
setzung der 
Versicherungs- 
Summe. 
Beiträge der 
Interessenten 
und deren Kias- 
Kßlation. 
— 388 — 
5. 25. Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die 
von den Abschätzungskommissionen oder von Baubeamten bloß zum Zwecke der 
Feuerversicherung aufgenommenen Taren, jemals zur Grundlage bei öffentlichen 
oder Gemeindcabgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Willen 
der Geb#udebesitzer jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
6. 26. Regelmäßige periodische Revissonen der Versicherungssummen und 
Taxen, um die durch den Oerlauf der geit erfolgende Verminderung des 
Werths der versicherten Gebaude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor- 
derlich, die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revissonen allgemein 
oder einzeln auf ihre Kosten durch die Abschätzungskommission vornehmen und, 
Falls der Eigenthümer sich der von der Sozietcht für nöthig erachteten Herab- 
setzung der Versicherungssumme weigert, eine Taxe aufnehmen und dadurch das 
Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. Na- 
memlich ist der Magistrat verpflichtet, beim Werfalle der Gebäude, zumal solcher, 
deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegk, sein vesonderes Au- 
gemmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich 
noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige. 
6. 27. In der Regel kann Jeder die biösherige Versscherungssumme bis 
zu dem zuldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Min- 
derbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §#. 14. auch die 
Herumerschung der Versicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der 
dort bezeichneten Hypothekgldubiger, oder den Nachweis der geschehenen Tilgung 
ihrer Forderungen nicht Stalt, und eben so ist die Befugniß zu einer solchen 
Heruntersetzung, in Rücksicht auf die anderen im §. 14. erwähnteen Realberechtig- 
ten nach Maßgabe der daselbst sestgestellten Verpflichtungen beschränkt. Derjeni- 
gen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche daraus folgt, 
daß etwa der Werth des durch Fcuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machen- 
den Theils des versicherten Gebdudes, oder das danach oder sonst zulässige Ma- 
rimum, nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß 
sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen also auch den Hypohhek- 
Gldubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll da- 
von denjenigen Hypothekgldubigern, die im Kataster vermerkt sind, von Amts- 
wegen Kenmnuiß gegeben werden. 
4. 28. Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge sollen halb- 
fährig, und zwar: wegen der für den Zeitraum vom 1. Januar bis mit 30. Juni 
zu leistenden Brandschäden-Vergütungen, nach erfolgter Zusammenstellung der 
in dem gedachten Zeitraume vorgefallenen Brände und nach geschehener Berech- 
nung des darauf zu entrichtenden Beitrags im Laufe des Monats Juli jeden 
Jahres, wegen der auf den Zeitraum vom 1. Juli bis mit ult. Dezember zu 
leistenden dergleichen Vergütungen aber im Laufe des Monats Januar jeden 
Jahres ausgeschrieben und die diesfälligen Abschlüsse den Magisträten mitge- 
theilt werden. Bei Berechnung dieser Beiträge sind auch die Administrations= 
kosten zu berücksichtigen und die Vergütungsbciträge dgnach zu erhöhen. S 
ofort
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.