Erdehung
und Herunter-
setzung der
Versicherungs-
Summe.
Beiträge der
Interessenten
und deren Kias-
Kßlation.
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5. 25. Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die
von den Abschätzungskommissionen oder von Baubeamten bloß zum Zwecke der
Feuerversicherung aufgenommenen Taren, jemals zur Grundlage bei öffentlichen
oder Gemeindcabgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Willen
der Geb#udebesitzer jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden.
6. 26. Regelmäßige periodische Revissonen der Versicherungssummen und
Taxen, um die durch den Oerlauf der geit erfolgende Verminderung des
Werths der versicherten Gebaude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor-
derlich, die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revissonen allgemein
oder einzeln auf ihre Kosten durch die Abschätzungskommission vornehmen und,
Falls der Eigenthümer sich der von der Sozietcht für nöthig erachteten Herab-
setzung der Versicherungssumme weigert, eine Taxe aufnehmen und dadurch das
Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. Na-
memlich ist der Magistrat verpflichtet, beim Werfalle der Gebäude, zumal solcher,
deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegk, sein vesonderes Au-
gemmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich
noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige.
6. 27. In der Regel kann Jeder die biösherige Versscherungssumme bis
zu dem zuldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Min-
derbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §#. 14. auch die
Herumerschung der Versicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der
dort bezeichneten Hypothekgldubiger, oder den Nachweis der geschehenen Tilgung
ihrer Forderungen nicht Stalt, und eben so ist die Befugniß zu einer solchen
Heruntersetzung, in Rücksicht auf die anderen im §. 14. erwähnteen Realberechtig-
ten nach Maßgabe der daselbst sestgestellten Verpflichtungen beschränkt. Derjeni-
gen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche daraus folgt,
daß etwa der Werth des durch Fcuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machen-
den Theils des versicherten Gebdudes, oder das danach oder sonst zulässige Ma-
rimum, nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß
sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen also auch den Hypohhek-
Gldubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll da-
von denjenigen Hypothekgldubigern, die im Kataster vermerkt sind, von Amts-
wegen Kenmnuiß gegeben werden.
4. 28. Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge sollen halb-
fährig, und zwar: wegen der für den Zeitraum vom 1. Januar bis mit 30. Juni
zu leistenden Brandschäden-Vergütungen, nach erfolgter Zusammenstellung der
in dem gedachten Zeitraume vorgefallenen Brände und nach geschehener Berech-
nung des darauf zu entrichtenden Beitrags im Laufe des Monats Juli jeden
Jahres, wegen der auf den Zeitraum vom 1. Juli bis mit ult. Dezember zu
leistenden dergleichen Vergütungen aber im Laufe des Monats Januar jeden
Jahres ausgeschrieben und die diesfälligen Abschlüsse den Magisträten mitge-
theilt werden. Bei Berechnung dieser Beiträge sind auch die Administrations=
kosten zu berücksichtigen und die Vergütungsbciträge dgnach zu erhöhen. S
ofort