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wo solches gestanden, nebst der Entschadigungssumme, welche die Sozietkt sonst
zu gewähren hütte, subhastirt und dem Meisibietenden mit der Perpflichtung
zum Wiederausdau zugeschlagen werden. Was alsdann von der Lizitationssumme
nach Befriedigung der vorgedachten Gläubiger noch übrig bleibt, wird zunaͤchst
benutzt, um die Sozietdt für die von ihr gezahlte Entschddigungssumme zu dek-
ken, und erst der hiernächst etwa noch verbleibende Ueberschuß kommt dem schul-
dig befundenen Versicherer zu Gute.
h. 48. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder
von seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf
deshalb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht
verweigert oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fäl-
len der Civilonspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit
vorbehalten, als dem GWersicherten erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, an-
dernfalls in der hausvéterlichen Beaussichtigung der vorgedachten Personen, eine
grobe Verschuldung, culpa lala zur Last füällt.
K. 49. Ob und wie weit sonst die Sozietdt gegen jeden Dritten, welcher
den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent-
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Nechte und Ansprüche auf Schadenersaß aber, welche dem Per-
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag
der von der Sozietät geleisteten Brandschdden-Vergütung, krast der Gersiche-
rung, auf die Sozietät über.
é6 50. Derienige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder seindlichen Truppen, nach Kriegs-
gebrauch, d. h. zu Kriegs-Operationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke
auf Besehl eines Heerführers oder Osfiiers, vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozier nicht vergütet.
651. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer
zu militairischen Zwecken und also mit kriegerechtmäßigem Vorsotze erregt worden,
wird im zweifelhasten Falle vermuthet, wenn der Besehl dazu oder zu solchen
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige, oder mit gewöhn-
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich
ertheilt worden ist.
6. 52. Ein solcher Besehl selbst aber kann in Fdllen, wo dessen Wirk-
lichkeit, sey es geradbczu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän-
den, nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung
eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechts, oder auf einem Rück-
zuge im Angeschte des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer
Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen us. —
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