Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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langen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versscherten Ge- 
bdudcs verwandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine ge- 
segmäßige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulaͤng- 
5 sichergestellt wird. 
é 62. Stellt hingegen der Persicherte das Gebäude nicht wieder her, 
so hat es bei den ordemtlichen gesetzlichen Vorschrifren, die sich zur Anwendung 
auf das Verhältniß des Versscherten und seiner Realgldubiger eignen, sein Be- 
wenden. 
6 63. Wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der Feig 
Wiederherstellung eines gänzlich abgebrannten Gebdudes dispenstrt wird (9. 66.), aa 
so scheidet er rücksichtlich dieses Gebdäudes mit dem Ablaufe des laufenden Jah-den el 
res aus der Sozietät aus. Hat eine solche Diepensation nicht stattgehabt, s dee Berücer 
bleibt bei einem kotalen Brandschaden das abgebrannte Gebdude nur noch wäh= Soterär und 
rend des laufenden Halbjahrs in der Sozietdt und der Eigenthümer zu Bei- goh.nrn 
trägen verpflichtet. des Gebäudes. 
In dem einen und dem andern Falle hat der Magistrat die solcherge- 
galea ausscheidenden abgebrannten Gebdude von Amtswegen in dem Kataster zu 
en. 
Bei Partialbrandschdden bleibt das beschädigte Gebäude, der aus 7. 15. 
und 27. folgenden Befugnisse unbeschadec, in der Sozietdt, und muß nur nach 
Wiederherstegung des Gebäudes den Erfordernissen der 18. bis 24. von 
Neuem Genüge geleistet und das Kataster danach berichtigt werden. 
6. 64. Durch den Beitrag, welchen der von einem totalen Brandscha- 
den betroffene, sein Gebdude wieder aufbauende Interessent annoch zu leisten 
hat, sind während des laufenden Halbjahrs die neuen, durch Feuer zerstörbaren 
Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem in der Wie- 
derherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebude stecken, oder, als zum Baue 
bestimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietkt zugleich mit ver- 
sichert, wenn der Eigenthümer den Werth dieser Materialien 2c. auf dem im 
d. 18. vorgeschriebenen Wege hat abschätzen lassen und angezeigt hat. Werden 
alsdann diese Gegenstände ganz oder zum Theile durch einen späreren Brand= 
unfall zerstört, so erfolgt die Vergütung nur für denjenigen Theil derselben, 
welcher als, bereits in dem Baue verwendet oder zur Baustelle beschaft und 
dort vernichtet besonders nachgewicsen wird, in dem §#6. 42. und 45. bezeichneten 
und nach Maaßgabe des #. 44. festzustellenden Verhalenisse. 
Unterläßt der Eigenthümer die Anzeige und Abschätzung der Materialien 
gä so 4 er auf deren Vergütung bei (päterem Brandunglücke überall keinen 
nspru 
6. 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebdude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozletkt die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebdude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Au#zahlung der Vegütunzegeloer Anspruch (5. 57. ff.). 
(No. 1918.) Jahrgayg 1838. Nu
	        
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