Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 29 — 
Artikel 22. 
Sollte wider Erwarten nach der Natifkation des Vertrages über die emüchii- 
Feststellung der Hoheits-Grenzzeichen irgend ein Zweifel hervortreten, und sich gung der Kom- 
bei dieser Feststellung der Grenzzeichen namentlich ergeben, daß in Anfertigung Beseligung 
der Grenzbeschreibung ein DTranl#n entstanden wäre, so sind die beiderseiligen de 
Kommissarien zu dessen Beseitigung ermächtigt. 
Grenzjeichen. 
Artikel 23. 
Dieser Vertrag soll ratifizirt, und die Rakifkationen bald möglichst aus gratistkation 
gewechselt werden. des Vertrages. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihn unter- 
zeichnet und mit ihrem Wappen untersiegelt. 
So geschehen Bückeburg, den Fünf und zwanzigsten November Ein- 
tausend Achthundert und Sieben und dreißig. 
Carl Richter. Johann Paul Wehner. 
(L. S.) (L. S.) 
  
  
V. Pertrag ist von beiden Theilen raktiftzirt und die JFatißkations= 
Urkunden sind am 24. Januar 1838. zu Hannover ausgewechselt worden. 
(No. 1864 - 1865) (No. 1865.)
	        
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