(No. 1865.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Ver-
hütung der Forstfrevel in den Grenz-Waldungen. Vom 6. Januar 1838.
N# die Königlich Preutzische Regierung mic der Großherzoglich Mecklen-
burg-Srelitzschen Regierung übereingekommen ist, zur Verhütung der Forst-
frevel in den Grenz-Waldungen eine Vereinbarung zu treffen, erkläen beide
Regierungen Folgendes: Areigel .
rtikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische, als die Großherzog=
lich Mecklenburg= Strelitzsche Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Untertha-
nen in den Waldungen des anderen Gebiets verübt haben mochten, sobald sie
davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen,
nach welchen sie untersucht und bestrast werden würden, wenn sse in inländischen
Forsten begangen worden wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle
mogliche Hölfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Frevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Meile Enrfer-
nung von der Grenze derfolgt und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei
den landräthlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Ge-
genwart, und nach den Anordnungen des zu diesem Behufe mündlich zu requi-
trirenden Bürgermeisters oder Orts-Schultheißen, vorgenommen werden.
Artikel 3.
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zwei-
tes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Kandrath oder Beamten) über-
senden, bei Dermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thalern für denjenigen
Ortsvorstand, welcher der Requisstion nicht Genüge leistet. Wenn der Orts-
vorsteher nicht im Stande seyn sollte, das Protokoll gehörig aufzunehmen, und
kein Forst-Offziant daselbst befindlich ist, so hat der Orksvorsteher die beressen-
den Umstände doch so genau zu untersuchen, und zu beobachten, daß er nöthi-
enfalls ein genügendes Zeugniß darüber ablegen könne, weshalb er auch eine
ofortige mündliche Anzeige bei der vorgesetzten Behörde zu machen hat. Auch
kann der Angeber verlangen, daß, wenn in dem Orte, worin die Haussuchung
vorgenommen werden soll, ein Förster, Holzwärter, Holzvoigt 2c. wohnhaft oder
gerade anwesend ist, ein solcher Offziant zugezogen werde.
Artikel 4.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen
des einen Staats in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den offi-
ziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich
verpflichteten Forst= und Polizeibcamten des Orts des begangenen Frevels auf-
genommen werden, von der zur Aburtheilung geeigneten GVerichtesiele, kener
aube