Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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keinen eigentlichen Betriebssonds besessen, sondern sich ihre Geldbeduͤrfnisse durch 
die Art ihres Ausschreibens verschafft haben, so soll es zur Gleichstellung der In- 
teressenten derselben mit den Interessenten der Saͤchsischen Sozietaͤt, die einen 
eisernen Bestand besitzt, zuldssig seyn, zu Anfang des Jahres 1839. ein Aus- 
cnreben auf jene Interessenten zur Bildung des Betriebsfonds zu erlassen, des- 
en Betrag jedoch, einschließlich des zur Deckung der ctwanigen Restausgaben 
der aufgelösten Sozietäten nöcthig werdenden Ausschreibens, einen mäßigen perio- 
dischen Beitrag nicht übersteigen darf, und über dessen Erlaß die Behörden der 
aufgelösten Soziercken und die neue Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion 
zu kommuniziren haben. 
Auch versteht es sich von selbst, daß die Provinzial-Feuersozietäkkts-Direk- 
tion, so wie überhaupt die Interessen der aus andern Sozietäten zu dem 
neuen Institute übertretenden Assoziirken, so insbesondere auch in Ansehung der 
ihnen aus den Beständen Jener zukommenden Anntheile, zu vertreten, und wegen 
deren Liquidirung und Auszahlung an die Städte-Feuersozietäts-Kafse die né- 
thigen Schritte zu thun hat. 
4. 
Unser Ober-Präsident hat namentlich auf dieses Abwickelungsgeschäst sein 
besonderes Augenmerk zu richten, es, so viel nöthig, zu leiten, jedenfalls aber sich 
von den aufsgelösten Sozietäten zu gehöriger Zeit den gänzlichen Abschluß der 
Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit dem Schlusse des Jah- 
res 1839. Unserm Ministerium des Innern und der Polizei daruͤber zu berichten. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender, oder erst 
prozessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen den Sozietaͤten, aus welchen 
die Staͤdte geschieden sind, und einem oder mehreren ihrer Interessenten der Ab- 
schluß der Geschaͤfte im Laufe des Jahres 1839. nicht gaͤnzlich auszufuͤhren waͤre, 
so ist der Abschluß dennoch, mit Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Prä- 
tendenten auf dasfenige, was sie dereinst noch von der Soziet rechtskrästig er- 
streiten möchten, zu sormiren. Geschäste, die wider Erwarten erst nach dem 
1. Januar 1839. zu erledigen wären, sind für die Magdeburger und Halber- 
städter Städte-Feuersozietkt von der Königlichen Regierung zu Magdeburg, für 
zit Sccchsische Sozietdt von dem Präsidenten der Merseburger Negierung zu 
esorgen. 
K. “. 
Da von den sländischen Abgeordneten des fünften Provinzial-Landtages 
bereits im Voraus der Beamte zur Stelle des Provinzial-Städte-Geuersozietckts= 
Buchführers in Vorschlag gebracht, auch die Mitglieder der zu errichtenden 
ständischen Deputation ernannt und diese Wahlen von Uns bestätigt worden sind, 
und der Aufwand, welchen die künftige Verwaltung der Provinzial-Städte= 
Feuersozietät erfordern wird, von Uns genehmigt worden ist, so soll sogleich nach 
Promulgation dieser Verordnung und des Reglements mit der Ausführung des 
letztern provisorisch und dergestalt vorgeschritten werden, daß vor Ablauf des 
Jahres 1838. die Consignation der Ineressenten, die Herbeischaffung der nöthi- 
gen Abschätzungs-Verhandlungen und Taxen, Klassiskation der Gebdude, und er- 
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(No. 1910.)
	        
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