Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inlaͤn-
dischen Beamten beilegen. r **)- "
rtikel 5.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa Staktt gehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Frevler wohne, und in welchem das Erkenneniß Statt gefunden hat, und nur der
Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse
desjenigen Seaats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Artikel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behhrdem in den Königlich Preu-
ßischen und in den Großherzoglich Mecklenburg-Serelitzschen Staaten wird zur
Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem ein-
zelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es. nach der Verfassung des Landes
nur immer möglich seyn wird. Artikel 2
rtikel 7.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen,
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Serelitz
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgrer gegenseitiger
Auswechselung, Krast und Wirksamkeit in den beiderseingen Landen haben, und
öffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 6. Januar 1838.
(I. 8S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V. sehende Erklaͤrung wird nach erfolgter Auswechselung hierdurch oͤffentlich
bekannt gemacht.
Berlin, den 7. Februar 1838.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 18658—1866.) (No. 1866.)