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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 28. ——1
(No. 1920.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. Juni 1838., die Erhebung des Wegegeldes
in der Stadt Oppeln, mit Ausnahme der in die Chausseelinie fallenden
Straßen, betreffend, nebst dem darüber Allerhöchst vollzogenen Tarif vom
13. Juni 1838.
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Ith habe den mit Ihrem Berichte vom 13. d. M. eingereichten Tarif fuͤr
die Erhebung eines Wegegeldes in der Stadt Oppeln mit Ausnahme der in
die Chausseelinie fallenden Straßen unter Vorbehalt einer Revisson von 10 zu
10 Jahren, genehmigt und sende denselben vollzogen zurück.
Erdmannsdorf, den 23. Juni 1838.
Friedrich Wilhelm.
An den Scaals= und Finanzminister Grasen v. Alvensleben.
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nach welchem das Wegegeld in der Stadt Oppeln, mit Ausnahme
der in die Chausseelinie fallenden Straßen, zu erheben ist.
1) Von allen Lastfuhrwerken, sowohl mit Raͤdern, als auch von Schlitten:
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier 1 Sgr. 4 Pf.
b) unbeladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier — 8=
2) Von ländlichen Fuhren und Schlitten, welche Naturalien,
Materialien und Viktuasien auf den Markt zum Verkauf
bringen, für jedes Pferd oder andere Zugthir — 4
3) Von jedem unangespannten Pferde, Ochsen, Kuh, Maulthier
und Esel, imgleichen von jedem beladenen Schubkarren, der
von Leuten respektive geschoben oder gezogen wirrnd. — 8
4) Von Kalbern, Schwelnen, Schaafen und giegen, die einzeln
unter drei Stück geführt werden, wird nichts entrichtet, von
drei Stück und mehr aber für jede drei Stükck — „ 8-
(No. 1920.) Jahrgang 1838. Qgda Zu-
(Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1838.)