Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 421 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 28. ——1 
  
  
(No. 1920.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. Juni 1838., die Erhebung des Wegegeldes 
in der Stadt Oppeln, mit Ausnahme der in die Chausseelinie fallenden 
Straßen, betreffend, nebst dem darüber Allerhöchst vollzogenen Tarif vom 
13. Juni 1838. 
G 
Ith habe den mit Ihrem Berichte vom 13. d. M. eingereichten Tarif fuͤr 
die Erhebung eines Wegegeldes in der Stadt Oppeln mit Ausnahme der in 
die Chausseelinie fallenden Straßen unter Vorbehalt einer Revisson von 10 zu 
10 Jahren, genehmigt und sende denselben vollzogen zurück. 
Erdmannsdorf, den 23. Juni 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Scaals= und Finanzminister Grasen v. Alvensleben. 
  
T ar if#, 
nach welchem das Wegegeld in der Stadt Oppeln, mit Ausnahme 
der in die Chausseelinie fallenden Straßen, zu erheben ist. 
1) Von allen Lastfuhrwerken, sowohl mit Raͤdern, als auch von Schlitten: 
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier 1 Sgr. 4 Pf. 
b) unbeladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier — 8= 
2) Von ländlichen Fuhren und Schlitten, welche Naturalien, 
Materialien und Viktuasien auf den Markt zum Verkauf 
bringen, für jedes Pferd oder andere Zugthir — 4 
3) Von jedem unangespannten Pferde, Ochsen, Kuh, Maulthier 
und Esel, imgleichen von jedem beladenen Schubkarren, der 
von Leuten respektive geschoben oder gezogen wirrnd. — 8 
4) Von Kalbern, Schwelnen, Schaafen und giegen, die einzeln 
unter drei Stück geführt werden, wird nichts entrichtet, von 
drei Stück und mehr aber für jede drei Stükck — „ 8- 
(No. 1920.) Jahrgang 1838. Qgda Zu- 
(Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1838.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.