— 423 —
(No. 1921.) Auszug aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 10. Juli 1838., mit dem Re-
gulativ über die Prüfung der Landrathsames-Kandidaten vom 13. Mai
dieses Jahres.
O., Staatsministerium empfängt auf den Bericht vom 13. Mai d. J. das
—.Mir eingereichte Regulativ über die Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten
hierneben zurück. Ich habe gegen den Inhalt desselben, namentlich gegen die
im 65. 2. enthaltene Bestimmung der Regierung zur Prüfungsbehörde, nichts zu
erinnern, und überlasse dem Staatsministerium die Bekanmmachung durch die
Gesetzsammlung zu verfügen. Zugleich genehmige Ich nach dem Antrage, daß
künftig unter den dreien, von den Kreisständen Mir vorzuschlagenden Kandida-
ten nur derjenige sich der Prüfung zu unterwersen habe, den Ich zur Verwal=
tung der Stelle designire.
Teplitz, den 10. Juli 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Regulatid
über die Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten.
— —
4. 1.
D. rüfung haben sich alle diejenigen Kandidaten des Kandrathsamts zu Berb#tchunz,
unterwerfen, welche weder durch des Königs Mafjestat von derselben entbunden sch der pbert-.
werden, noch durch eine bei einer der beiden Ober-Eraminations-Kommissionen borsekund Fu-
bestandene Prüfung die Reife zu der Stelle eines Mitgliedes einer Regierungs iu ber-
oder eines Obergerichts nachgewiesen, noch endlich sich nach vollendetem Regie-
rungs-Referendariat das Zeugniß der vollständigen Vorbereitung zu der Prü-
fung bei der Ober-Examinations-Kommission für die Beamten der höheren
Verwaltung erworben haben. »
Um zur Pruͤfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat bei der, der
Landrathsstelle um welche er sich bewirbt, vorgesetzten Regierung einen vollstaͤn-
digen von ihm selbst verfaßten und eigenhändig geschriebenen Lebenslauf in Deut-
scher Sprache, worin besonders auch über den Gang, welchen seine Erziehung
(No. 1921.) 492 und