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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 29.—
(No. 1923.) Verordnung über die Beschrankung des Provokationsrechts auf Gemeinheits=
theilungen. Vom 28. Juli 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns bewogen gesunden, die von mehreren Seiten erhobenen Beschwer-
den gegen das durch die Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821.
&. 24. und 25. gestartete, unbeschränkte Provokationsrecht einzelner Gemeinde-
Mitglieder auf Gemeinheikstheilung einer Prüfung zu unterwerfen, und verord-
nen nunmehr, nach Vernehmung Unserer getreuen Seände der betheiligten Pro-
vinzen, auf den Amrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gut-
achten Unseres Staatsraths, was folgt:
6. 1.
Kann eine Gemeinheitstheilung (§. 2. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung)
nicht anders als mit Umtausch der zur Ortsfeldmark gehörigen Ackerländereien
ausgeführt werden, so findet solche nur dann Stakt, wenn die Besitzer des vier-
ten Theils der Ackerländereien, welche durch den Umgausch betroffen werden
C. 4.), mit der nachgesuchten eerition einverstanden find.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung
1) wenn es zur Ausführung einer gutsherrlich = bduerlichen Regulirung,
einer Dienst-, Zehent= oder Renten = Ablösung ohnehin eines Umtau-
sches ron Ackerländereien bedarf;
2) wenn auf Separation einer solchen Gemeinheit angetragen wird, bei
welcher mehrere Gemeinden betheiligt sind;
3) wenn von einem Berechtigten, welcher nicht zur Gemeinde und deren
Forensen (auswärts wohnenden Mitgliedern) gehört, von einem Ritter-
gutsbesstzer oder von Unserer Domainen= und Forstverwaltung auf Ge-
meinheitstheilung angetragen wird, selbst dann, wenn die Rittergüter,
Vorwerke oder Forsten im Kommunalverbande mit der Gemeinde
ehen.
Fst der Rittergutsbesitzer oder der Domainen-Fiskus nur vermäge des
Besitzes bduerlicher Grundstücke Theilnehmer an der Gemeinheit, so stehen dem-
selben auch nur die Rechte anderer Mitglieder der Gemeinde zu.
(No. 103.) Jabrgang 1818. Nrr b 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1838.)