Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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4. 3. .. 
Wird nach Verkuͤndigung der gegenwaͤrtigen Verordnung eine mit Acker- 
Umtausch verbundene Separation ausgefuͤhrt, so darf innerhalb der naͤchstfolgen- 
den zwoͤlf Jahre von denjenigen Interessenten, welche davon zu ihrer Ausein- 
andersetzung keinen Gebrauch gemacht, die Gemeinschaft vielmehr unter sich sort- 
gesetzt haben, auf eine Separation, welche einen neuen Ackerumtausch nothwen- 
dig machen würde, nur alsdann angetragen werden, wenn die Mehrzahl der 
Interessenten damit einverstanden ist. 
Insofern es nach 6. 1. und 3. der Zustimmung mehrerer Interessenten 
4 der in Antrag gebrachten Theilung bedarf, wird die Berechnung, welcher 
heil der Ackerbesitzer mit dem Antrage einverstanden ist, lediglich nach dem 
Flächeninhalce der von dem Umtausche betroffenen Ackerländereien angelegt. 
. D. 
Zum Behuf dieser Berechnung (5§. 4.) bedarf es keiner weitlduftigen Er- 
mittelungen, insonderheit ist eine Vermessung der Grundstücke nicht erforderlich, 
vielmehr genügt es, wenn deren Flächeninhalt aus vorhandenen Karten, Re- 
gistern und sonst leicht zu beschaffenden Nachrichten -estgestellt wird. 
Die nach §. 1. erforderliche Zustimmung muß von den Interessenten 
schriftlich erklärt werden. Ist dies geschehen und die Provokation für begrün- 
det erachtet worden, so kann der Rücktrict des Einen oder Anderen das Recht 
der übrigen Provokanten nicht wieder aufheben. 
Besitzen die “s2 nicht selbst den vierten Theil der betreffenden 
Ackerländereien, so soll zwar auf ihren Antrag die Vernehmung anderer dabei 
betheiligten Ackerbesitzer erfolgen; sie sind jedoch die Kosten derselben zu tragen 
gehalten, insofern nicht die Vernehmung zur Auseinandersetzung föhrt. 
Auf die Provinz Westphalen und die zu der Rheinprovinz gehörigen 
Kreise Duisburg und Rees, sowie auf diejenigen Landestheile, für welche das 
Gesetz vom 8. April 1823. wegen Regulirung der gursherrlich-bauerlichen Ver- 
haltmisse bestehet, findet die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Juli 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. 
Beglaubigt: 
Duesberg. 
  
(No. 1924.)
	        
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