Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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In so fern den Königlich Preußischen Truppen bei ihrem Durchmarsche 
auf der Steraße von Wolfenbüttel nach Eschershausen oder Oldendorf ein Ruhe- 
tag zu geben ist, soll solches auf der E(rappe Oildesheim geschehen. 
Die Straße von Heiligenstadt nach Oldendorf darf mu selten und nur 
zum Marsche von kleineren Truppen-Abtheilungen, zu höchstens 1 bis 2 Ba- 
taillons oder Eskadrons, benutzt werden. Es sind daher den dortigen Etappen- 
Orten keine dauernden Rayons beigelegt worden, jedoch bleibt der Königlich 
Hamnsverschen Regierung vorbehalten, salge in einzelnen Fallen, wo es nöthig 
eyn sollte, zu bestimmen und soll dieselbe von etwa beabsschtigten Truppen- 
urchmärschen auf dieser Straße (kleine Detaschements unter 20 Mann aus- 
genommen) jedesmal drei Wochen vorher benachrichtigt werden. 
Sämmtliche respektive durch die Königlich Preußischen und Königlich 
Hannsverschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der betreffenden 
Militairstraßen mit genauer Berücksichtigung der festgestellten Etappen-Daupt- 
Orte instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung 
Anspruch machen können. 
8. 5. 
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so werden die Marsch- 
routen fuͤr die Koͤniglich Preußischen Truppen, welche durch die Koͤniglich Han- 
noͤverschen Lande marschiren, von dem Koͤniglich Preußischen Kriegs-Ministerium 
und dem General-Kommando in Sachsen oder Westphalen; dagegen fuͤr die 
durch die Koͤniglich Preußischen Staaten marschirenden Koͤniglich Hannoͤverschen 
Truppen die Marschrouten von der Koͤniglich Hannoͤverschen General-Adjutan- 
tur oder dem Chef des General-Stabes ertheilt werden. 
In den auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offi- 
ziere, Unteroffiziere, Soldaten, Frauen, Kinder und Privat-Bediente der Offiziere) 
und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Trans- 
portmittel genau zu bestimmen. 
— 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppen- 
marschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden. " « 
Den Detaschements von 20 bis 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartier- 
macher vorauszuschicken, um bei der Etappen-Behörde das Nöthige anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder 
einer Eskadron, müssen die Etappen-Behörden wenigstens 3 Tage zuvor benach- 
richtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen 
gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappen-Behörden, sondern 
auch die gegenseitigen Landes-Regierungen wenigstens 8 Tage zuvor benachrich- 
tigt werden. 
AuHerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmar- 
schiren, dem Korps ein kommandirter Offzier wenigstens 3 Tage vorausgehen, 
um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trays- 
portmittel 2c. 2c. mit der die Direktion über die betreffende Militairstraßte füh- 
renden Behbrde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen quf sämmtlichen 
Etappen-Haupt-Orten für das ganze Korps zu treffen. · 
(.xs0.1929.) Dieser
	        
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