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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5.— *.
(No. 1867.) Verordnung, das mit den zollvereinten Staaten vereinbarte Zollgesetz und die
demselben entsprechende Zoll-Ordnung betreffend. Vom 23. Januar 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
haben mit den zollvereinten Staaten ein gemeinschaftliches Zollgesetz und eine
demselben entsprechende Zollordnung vereinbart, und verordnen auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums wie folgt:
. Kl-DemanliegcndenZollgcscszeunddergleichfallsbeigefügtenZolp
Ordnung ertheilen Wir hierdurch fuͤr den ganzen Umfang Unserer Monarchie
Gesetzeskraft.
é 2. Gleichzeitig heben Wir das Zollgesetz und die Zollordnung vom
26. Mai 1818., ersteres jedoch mit Ausnahme des . 19. auch die Verordnung
vom 19. November 1824. hierdurch auf, nicht minder alle andere über diesen
Gegenstand ergangenen Verordnungen, insofern in den anliegenden Gesetzen ei-
was anderes bestimmt worden ist.
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
(No. 1867.) Jahrgang 1878. F Zoll-
(Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1638.)