Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Staͤrke der Regi- 
menter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transport-Mitteln, Tag der An- 
kunft ꝛc. 2c. genau instruirt sepn. « s« 
Auch kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorge- 
setzten marschiren. 
. J. 
Einzelne Beurlaubte, und sonh nicht im Dienst befindliche Militair-Per- 
sonen haben weder auf Quartiere noch erpflegung Ansoruch, wenn sie sich nicht 
durch Marschrouten als dazu berechtigt ausweisen; diejenigen Truppen aber, 
welche zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei 
den Einwohnern oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern), deren Anlage der 
bekreffenden Regierung überlassen bleibt. 
Die Utensilien in den Baracken (Ordonnanzhdusern) bestehen für den 
Unteroffzier und Soldaten in Lagersiroh, 1 Hakenbrett, Stühlen oder hinrei- 
chenden Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Ein- 
quartierung und Verpflegung in den Baracken (Ordonnanzhäusern) zufrieden zu 
seyn, sobald er dassenige erhält, was er konventionsmäßig zu fordern berechtigt ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den 
Unterthanen einquarteirt werden, erhalten auf die Anweisung der Etappen-Be- 
hörden und gegen auszustellende Quittungen der Kommandirenden die Natural- 
Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung einquar- 
tiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß 
der Offizier sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn 
muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie übermäßigen 
Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt. 
Der Unteroffzier und Soldat, so wie sede zum Milikair gehörende Per- 
son, welche nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, 
sey es bei dem Einwohner oder in Baracken (Ordonnanzhäusern) verlangen: 
2 Pfund gut ausgebackencs Roggenbrodt, à Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel 
des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. Ein Mehreres 
können Unteroffziere, Soldaten rc. überall nicht fordern, namentlich nicht die Ver- 
abreichung von Frühstück, Bier, Branntwein und Kaffee; dagegen sollen die 
Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Brannt- 
wein in jedem Orte verkuflich ist, und datz der Soldat nicht übertheuert wird. 
Die Subaltern-Offiziere, bis zum Kapitain erklusive, erhalten außer Quar- 
tier, Heizung und Licht, das nsthige Brod, Suppe, Gemüse und # Pfund Fleisch, 
alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mictags und Abends bei seder Mahl- 
eit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, Morgens zum 
rühstück Kasse, Burterbrod und „ Quart Branntwein. 
Der Kapitain kann außer der eben erwähnten Verpflegung des Mittags 
noch ein Gericht verlangen. 
él 9. 
Für Quartier und Verpflegung der hierauf angewiesenen Milikairperso- 
ven swerde, nach Perschiedenheit der Grade, die folgenden Vergütungs= Scze 
ezahl!t: 
für
	        
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