Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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für den Soldaten und eine jede in diesem Grade stehende Militairperson, 
4 G 
auch jeden Offizier-Bedienten .. gGr. Golb 
fuͤr den Unteroffizierrr... 4 „ - 
fuͤr die Frau aus diesen beiden Klassen. 4 „ - 
fuͤr jedes Kind.. 2 „ „ 
fer den Subaltern-Offlziiiier 12 „ - 
ür den Kapikatt 16 „ 
Stabs-Offziere und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den 
Wirthshausern, in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, bezahlt 
ein General oder Oberst... . . . 1 Rthlr. 12 gGr. Gold 
jeder andere Stabs-Offizeier :" — „ 
wogegen der Quartierträger für anstandige, und reichliche Kost sorgen muß. 
Den Frauen und Kindern von Unterofizieren, Soldaten rc. gebührt nur 
dann Quartier und Verpflegung, wenn sie in den Marschrouten besonders auf- 
geführt #nd; dagegen haben Frauen und Kinder von Offzieren auf Quartier 
und Perpflegung nie Anspruch. 11 
Sollten durchmarschirende Unteroffziere und Soldaten 2c. dergestallt erkran- 
ken, daß sie nicht süglich gleich weiter transportirt werden könnten, so sollen die- 
selben auf Kosten ihres Gouvernemems in einem geeigneten Lokale, die König- 
lich Preußischen Truppen wo möglich in dem Militair-Hospitale zu Hildesheim, 
untergebracht, verpftegt und arztlich behandelt werden. 
Wosern jedoch gegen die bisher gestattete Mitbenutzung des Militair= 
Hospitals in Hildesheim für erkrankte Königlich Preußische Militairs auf Sei- 
ten der Königlich Hannsverschen Regierung künftig Bedenken eintreten sollten, 
ist die Königlich Preußische Regierung nur berechtigt, daselbst die unentgeltliche 
Einrdumung eines Lokals zu dem einzurichtenden besonderen Etappen-Hospitale 
zu verlangen, und hat sodann für die Anschaffung der nöthigen Effekten, so wie 
für alle sonstigen Ersordernisse auf eigene Kosten zu sorgen. 
Führen die durchwarschtrenden Truppen Arrestaten mit sich, deren Un- 
terbringung in einem Arrest-Lokale erforderlich ist, so wird außer den gewöhnli- 
chen Vergütungssätzen der Quartierwirthe bezahlt auf jeden Arrestaten, für La- 
gerstroh 1 Gr., für Aufwartung 1 Gr., und daneben in den Wintermonaten, 
vom 1. Oktober bis ult. März, für Heizung und Licht im Arrest-Lokale 4 Gr., 
Alles in Kourant. 
12. 
Die Stappen-Behörden und ### peieen müssen gchörig dafür sor- 
gen, daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. 
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingerdumten Stallung 
nicht zufrieden, so g#t er seine Beschwerde bei der Orts-Obrigkeit vorzubringen, 
dagegen ist es durchaus unzulässig und bei nachdrücklicher Strase zu untersagen, 
daß von den Militair-Personen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde 
der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Scalle heraus und ihre Pferde hin- 
eingebracht werden. Die Fourage-Nationen werden auf Anweisung der Elap- 
pen-Behbrden und gegen Quittung des Empfängers aus einem in jedem Stap- 
o. 1920.) pen-
	        
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