Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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hoͤrde pflichtmaͤßig geschehene Attestation der nach der Marschroute beschafften 
Leistungen aller Art bei der Liquidation als guͤltige Quittung angenommen werden. 
S. 23. 
Die wegen Vergütung der verabreichten Beköstigung, des gestellten 
Vorspanns und der Boten oder Wegweiser bisher Statt gehabte Quar- 
talsliquidation soll nur für die einzeln durchmarschirenden Soldaten 
und kleinen ohne Offiziere marschirenden Detaschements fortdauern; da- 
gegen sollen bei Durchmärschen größerer unter Führung von Offizieren 
marschirender Detaschements und ganzer Truppenabthetlungen die vorerwähn- 
ten Leistungen nach den bestimmten Sätzen in der Regel unmittelbar und 
sofort von den Kommandirenden der in jeder einzelnen Ortschaft einquartier- 
ten Mannschaft an die Ortsobrigkeit gegen deren Quiktung bezahlt werden. 
Sollte diese unmittelbare sooräige Bezahlung in seltenen Ausnahmefällen 
durch die Truppen selbst nicht haben bewirkt werden können, so tritt das Liqui- 
dationsverfahren ein, sedoch nicht erst am Schlusse des Quartals, sondern in 
jedem einzelnen Falle sogleich, und soll dasselbe so viel als thunlich beschleunigt 
werden, damit die Befriedigung der Berechtigten in den möglichst kürzesten 
Fisen erfolge. Im Uebrigen behält es bei den bisherigen Quartalsliquidationen 
ein Bewenden. l 
In allen den Fällen, wo nach dem vorstehenden §. eine Hrlbertg Bezah- 
lung der Beköstigung, des Vorspanns und der Boten erfolgt, ist die Bezahlung 
der im §9. 9. normirten Vergütungssätze nach folgender Reduktion baar in gro- 
bem Kourant mit gänzlichem Ausschlusse aller ausländischen Scheidemünze zu 
leisten: für den Dergütungssatz 
von 2 g9Gr. Gold 2 gLGr. 3 Pf. Kourane, 
: 4 „ - 4 "„ 6 = - 
: 6 „ - 6 „ 9 - - 
: 12 --- - 13 „7 = - 
* 16 „ - 18 „ 2 „ - 
vom Rthlr. - 1 Rthlr. 3 2 = - 
von 1 Rehlr. 12 gGr. Gold 1 -M16 -9- - 
Die sofortige Bezahlung des Botenlohns ist nach den von der Orts- 
Obrigkeit dem Kommandirenden zu aktestirenden Entfernungen zu leisten. 
Uebrigens haben die Kommandirenden auch bei sofortiger Bezahlung der 
Beköstigung, des Vorspanns und der Boten über den Natural-Empfang dieser 
Leistungen die im K. 22. vorgeschriebenen Bescheinigungen, jedoch mit der Be- 
merkung zu ertheilen, daß ihrer Seits die konventionsmäßige Vergütung dafür 
bezahlt worden sey. n 
25. 
Um die gute Ordnung auf den Stappen aufrecht zu erhalten, ist in Hil- 
desheim ein Königlich Preußischer Etappen-Inspektor angestellt worden, dessen 
Bestimmung auch dahin geht, für die Richkigkeit der Lquidationen Sorge zu 
tragen, und etwanigen Beschwerden so viel wie möglich abzuhelfen, er hat aber 
überall keine Autorität über die Königlich Hannsverschen Unterthanen. 
Dem
	        
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