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Vessehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklaͤ-
rung des Königlich Hannsverschen Ministeri der auswaͤrtigen Angelegenheiten
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. August 1838.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 1980.) Verordnung über die bei Gewinnung des Bürgerrechts zu entrichtenden Abgaben.
Vom 28. Juli 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Deklaration und Ergänzung der Porschriften
der Städteordnungen vom 19. November 1808. (90. 16. und 19.) und vom
17. in 1831. (H. 13.) über die bei Gewinnung des Bürgerrechts zu entrich-
tenden Abgaben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach eingehol-
tem Gutachten Unseres Staatsraths zu verordnen, was folgt:
Für die Ertheilung des Birgerrechts dürfen, außer den allgemein zu-
ladssigen Bürgerrechtsgeldern, weiter keine Abgaben oder Leistungen gefordert
werden.
G. 2.
Werden für die Benutzung der nur geriste Klassn von Einwohnern
zum Vortheil gereichenden städtischen Anstalten besondere Abgaben erhoben, so
kann von der Entrichtung derselben oder auch von der Erlegung eines Einkaufs=
geldes wohl der Gebrauch der Anstalten, aber nicht die Erlangung des Böürger-
rechts abhängig gemacht werden.
Die Höhe der Bürgerrechtsgelder an Orten, wo die Städteordnung
vom 19. November 1808. eingeführt ist, wird auf zehn Thaler in großen, auf
sechs Thaler in mittlern, und auf drei Thaler in kleinen Städten (H. 10. der
Städteordnung) bestimmt; der Minister des Innern nel jedoch ermaͤchtigt seyn,
auf den Antrag einer Stadtgemeine eine Ausnahme hiervon, so wie die Erhe-
bung herkoͤmmlicher kleiner Nebenabgaben zu gestatten und den Betrag der letz-
teren festzustellen; wo dies bereits geschehen ist, hat es dabei sein Bewenden.
In Städten, wo die Scdteordnung vom 17. März 1831. eingeführt
ist, verbleibt es in Ansehung der Bürgerrechtsgelder bei den Beimung d
13.