Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

449 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 31. 
  
  
  
(No. 1933.) Feuersozietäts-Reglement für die Städte der Kur= und Neumark (mit Aus- 
nahme der Stadt Berlin), so wie für die Städee der NMieder-Lausit und 
der Aemeer Senstenberg und Finsterwalde. Vom 19. Sep#ember 18386. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben in neuerer Zeit wahrgenommen, daß das Feuersozietäts-Reglement für 
die Kur= und Neumärkischen Städte vom 30. Mai 1800. an manchen Män- 
geln und Unvollkommenheiten leidet, und den jetzigen Verhältnissen nicht mehr 
berall angemessen ist. Es ist Uns daher das dringende Bedürfniß nicht ent- 
gangen, dieses Reglement nach den für das gesammte Gerersohiekätsrwelen. in 
Unseren Staaten setzt angenommenen Grundsätzen einer Revision und Berichti- 
gung zu unterwersen und nachdem Uns von Unseren getreuen Ständen der 
Stchie des Markgrafthums Mieder-Lausig, der Aemter Senstenberg und Fin- 
sterwalde, und der Distrikte Jüterbogk und Belzig, welche bisher zum Feuer- 
versicherungsverbande des Herzogthums Sachsen gehört haben, der Wunsch 
ausgedrückt ist, der Kur, und Neumarkischen Städte-Feuersozierkt beizutreten 
und Wir diesen Beitriet Allergnddigst genehmigt haben, so haben Wir, na 
Anhörung Unserer getreuen Stände saämmtlicher betheiligten Städte, über die 
anderweitige Regulirung ihres Feuersozietätswesens Beschluß gesaßt und ver- 
ordnen demnach wie folgt: 
6. 1. Es soll für sädmmtliche Städte, welche auf den Kommunal-Land- 
1. 
Allgemelne 
lagen der Kur= und Neumark vertreten werden, sedoch mit Ausnahme der Stadt eost#- 
Berlin, und für sämmtliche Städte des Markgrafthums Niederlausitz und der 
Aemter Senftenberg und Finsterwalde, fortan nur eine öffentliche Sozieräkt be- 
stehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebduden gegen Feuers- 
gefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich 
übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß 
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als ersicherer jedoch mur 
mit den ihm nach dem gegenwärtigen Reglement pro rata seiner Versicherungs- 
summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
4. 2. Die Verhandlungen, Behufs Verwalcung der Angelegenheiten 
dieser Feuersozietkt, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden 
FNo. 1933.) Jahrgang 1828. Unu und 
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Okeober 183.)
	        
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