Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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mu von geit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa von dem wirk- 
lichen Bedarf der Städte-Feuersozietätskasse zur Bestreitung der vorkom- 
menden Brandvergütigungen und sonstigen Obliegenheiten nach Abrechnung der 
Summe der ordentlichen Beiträge noch fehlen möchte, muß jedesmal ein förm- 
liches Ausschreiben vorhergehen. Jeder außerordemliche Beitrag ist übrigens 
auf ein leicht zu berechnendes Verhdleniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. 
die Hälste, ein Drittel, oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) 
sestzusetzen. 
6. 38. Die Einzahlung des ordentlichen Jahres-Beitrags geschieht in 
halbjährlichen Terminen pränumerando, am lsten Januar und am Isten Juli 
seden Jahres oder doch binnen längstens 14 Tagen nach Einoritt dieser Termine. 
Die nach geschehener Anmahnung bei Ablauf der 14tdgigen Frist verbliebenen 
Rückstände werden ohne alle Nachsicht in gleicher Art, wie die öffentlichen 
Steuern, von den Restanten exekutivisch beigetrieben. Für jeden außerordent- 
lichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungs-Termin in dem Ausschreiben be- 
sonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rückstände werden in 
gleicher Art exekutivisch eingezogen. 
é. 39. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes 
versicherte Gebdude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit 
und Benutzung, und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlich= 
keit gehsrt. Es sollen ndmlich in der Städte-Feuersozietät 4 Klassen stattfinden. 
I. Zur ersten Klasse gehören: 
a. ganz massive Gebdude mit Stein= oder Metall-Bedachung oder 
mit einer Bedachung nach Dornscher Methode, 
b. Fachwerksgebdude mit einer der ad #. bezeichneten Bedachungs- 
Arten und mit masstven Brandgiebeln, oder mit andern massiven 
bis zum Forste reichenden Wänden, falls sie gleichen Schutz ge- 
währen, vorausgesetzt, daß in beiden ad a. und b. gedachten Ge- 
bdude-Arten keine Mühlenwerke sich befinden. 
II. Zur zweiten Klasse gehören: 
#a. Gebdude von der vorher ad I. a. und b. bemerkten Bauart, so- 
bald sich darin Mühlenwerke befinden, 
b. Fachwerks-Gebdude mit Stein= oder Metall-Bedachung oder einer 
Bedachung nach Dornscher Methode, ohne Mühlenwerke, sobald 
sie keine massiven Brandgiebel haben. 
III. Zur dritten Klasse gehören: 
o. Gebdude von Fachwerk oder Holz, worin sich Mühlenwerke be- 
finden, wenn die Gebdude auch eine Stein= oder Metall-Beda= 
chung, oder eine Bedachung nach Dornscher Methode, dagegen 
aber keine massiven Brandgiebel haben, 
b. alle mit hölzernen Schornsteinen versehenen Gebäude, wenn sie 
auch mie Ziegeln oder Metall oder nach Dornscher Art ge- 
deckt sind, 
c. Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, 
d. Cichorien-Fabriken. 
(Jo. 1933.) Jahrgang 1839. Xxx IV. Zur
	        
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