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6. Haftung 6 16. Die gollpflichtigen Gegenstände hasten ohne Rücksicht auf die
der Waare. Rechte eines Dricten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung
des darauf ruhenden Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der
Jollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Das an den In-
aber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot
über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der
Beschlagnahme. "
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Jollanspruch haf-
tet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Glaubigern und Güter-
vertretern (Massa-Kuraroren) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Ab-
gaben davon bezahlt sind.
J. Verjäbrung 6 17. Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat
der abgabe. gls gegen den Zollpflichtigen, eine einjaͤhrige Verjaͤhrung in der Ärt Statt, daß
nur binnen Jahresftist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch
auf Ersatz wegen zu viel entrichteter Gefaͤlle angebracht und binnen gleicher Frist,
von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu
wenig erhobener Zollbetraͤge gestellt werden darf. Auf das Regreßverhaltniß
des Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinterzogener Cdefrau-
dirter) Gefaͤlle findet diese abgekuͤrzte Verjaͤhrungsfrist keine Anwendung.
S. Verkehr im 6. 18. Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mir
Innern. gleichartigen inländischen Waaren im Innern des Staats ist frei und unterliege
nur den zum Schutze der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaßregeln.
Von Gegenstaäuden, für welche der tarifmätzige Eingangszoll entrichtet ist,
kann weiter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staats
erhoben werden, mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die
weitere Verarbeitung, oder auf anderweite Bereilungen aus solchen, sowohl
fremden als inlädndischen gleichartigen Gegenständen gelegt sind.
r. Unzuläsüg= K. 19. Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Pri-
benn r Bis vaten, sind unzulässig.
ernnhen 20. Abgaben an Kommunen oder Privaten vom Handel und Der-
wunas u. P brauche ausländischer Waaren dürfen nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Um-
renHankebm stände, wie rücksichtlich der Staaksabgaben K. 18. erwähnt worden, auch hier
Bertraucht, eine Ausnahme begründen.
ausländischer
aaren.
11. Borbebalt (. 21. Die konvenzionellen Wasserzölle auf denfenigen schiffbaren Fläs-
leener Wal. en, welche das Gebiet verschiedener Staaten berühren, sowie alle anderen
daene Abhuden. wohlbegründeten Erhebungen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Serom-
schiffahrt und Flösserei, der Kandle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen,
Wege, Krahnen, Waagen, Niederlagen, und anderer Anstalten für die Erleich-
terung des Verkehrs bestimmt sind, gehören dagegen auch künstig nicht zu den
in den 95. 19. und 20. als unzulässig bezeichneten Abgaben.
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