Anweisung
wie bei der zur Beurtheilung des abgegebenen WVersicherungs-
Quantums nöthigen, vom Eigenthümer zu beforgenden Be-
schreibung eines, in der allgemeinen Feuersozietät zu
assekurirenden Gebäudes zu verfahren ist.
(Zu . 25. des Reglements gehörig.)
Das Titelblatt des Schema's muß vollstaͤndig, allenfalls mit zur Handnahme
des Besitzdokuments ausgefuͤllt werden. Nachtheilige Folgen aus unrichtiger
Bezeichnung der Namen und besonders der Hypothekennummer treffen den Ver-
sicherten; die Nummer des Feuer-Katasters wird nachträglich von dem Magi-
strate inserirt werden.
Im Schema selbst ist das Gebäude deutlich und dergestalt bestimmt zu
numeriren und zu benennen, daßt es mit anderen auf keine Weise verwechselt
werden kann; dies ist in der ersten und zweiten Spalte des gedruckten Schema's
zu vermerken.
Sodann folgt die Angabe der Länge und Breite des Gebqudes und der
Höhe der verschiedenen Stockwerke. Diese so wie alle übrigen etwa vorkom-
menden Abmessungen müssen immer in Preußischem Maaße gemacht werden.
Ist das Gebdude nicht winkelrecht, so wird die Länge vorn und hinten oder die
verschiedene Breite angegeben. Die Höhe der Stockwerke ist immer die lichte
Höhe, vom Fußboden bis zum Geblk.
Hat das Gebdude Anbau oder Seitenflügel, so werden dieselben abge-
sondert gemessen und beschrieben. das Gebdude von ungleicher Höhe, oder
an einer Seite oder an einer gewissen Länge vielleicht eine Etage höher als im
Uebrigen, so wird dieses gleich hier oder, wenn es passender ist, bei der Bau-
i5 des Daches bemerkt. Zur Angabe dieser Abmessungen ist die dritte Spalte
bestimmt.
In die vierte, fünfte, sechste, siebente, achte und neunte Spalte kommt
eine kurze Beschreibung der Bauart des Gebdudes, nämlich der Wände, Brand-
giebel, Fußboden, Decken des Daches mit den Gestmsen, Rinnen, Dachfen=
ster u. s. w. und der Feuer-Essen. Es kommt bei allem Diesem vorzüglich auf
die Angabe an, von welchen mehr oder weniger verbrennlichen Materialien die
verschiedenen Theile des Gebdudes, besonders die in der Nähe der Feuerstellen,
konstruirt sind, z. B. Schornsteinwände, Rauchkammern, Brandmauern, Rauch-
sänge, Küchen, Fußboden oder die Autzenseite des Gebdudes ausmachen, als:
Dachbedeckung, Gesimse, Ninnen, Dachfensier, dußere Waände, bei den Feuer-
(No. 1933.) Jahrgang 1838. 333 Essen