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Es sollen nämlich in der Städte-Feuersozietdt 4 Klassen Statt finden:
I. Zur ersten Klasse gehören:
a. ganz masstve Gebdude mit Stein= oder Metall-Bedachung oder
mic einer Bedachung nach Dornscher Methode,
b. Fachwerks-Gebaude mit einer der ad a. bezeichneten Bedachungs-
Arten und mit massiven Brandgiebeln oder mit andern massi-
ven bis zum Forste reichenden Wanden, salls sie gleichen Schutz
gewähren (vorausgesetzt), daß in beiden ad a. und b. gedachten
Gebdude-Arten keine Mühlenwerke sich befinden.
II. Zur zweiten Klasse geh#ren:
a. Gebdäude von der vorher ad I. a. und b. bemerkten Bauart,
sobald sich darin Mühlenwerke befinden,
b. Fachwerks-Gebqude mit Stein= oder Metall, Bedachung oder
einer Bedachung nach Dornscher Methode ohne Mühlenwerke,
sobald sie keine massiven Brandgiebel haben.
III. Zur dritten Klasse gehören:
a. Gebdude von Fachwerk oder Holz, worin sich Mühlenwerke be-
finden, wenn die Gebdude auch eine GStein= oder Metall-Be-
dachung oder eine Bedachung nach Dornscher Methode, dage-
gen aber keine massiven Brandgiebel haben,
b. alle mit hölzernen Schornsteinen versehenen Gebdude, wenn sie
auch 2 Ziegeln oder Metall oder nach Dornscher Art ge-
deckt sind,
D. Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle,
d. Cichorien-Fabriken.
IV. Zur vierten Klasse gehören:
a. alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebaude,
b. Windmühlen,
. Ziegel- und Kalköfen,
d. Theater,
e. Zuckersiedereien,
I. Gebdude, worin sich Dampfkessel befinden, welche entweder als
bewegende Krast der Dampfmaschinen dienen oder in welchen
bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber die Dämpfe
zu irgend einem anderen Zwecke, z. B. zum Sieden der Kar-
ltoffeln in großen Brennereien 2c., gespannt werden.
Durch angebogenes, ausgefülltes, fingirtes Beispiel wird die Einrichtung
der Beschreibungen nach den übrigen Vorschriften vollkommen deutlich.
Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit ver-
fahren werden.
Ob der Eigenchümer die Beschreibung selbst anfertigen oder von irgend
einem Sachverständigen anfertigen lassen will, bleibt ihm gänzlich überlassen, doch
muß er im letztern Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen, daß
er solche als richtig anerkennt. ·
CNmeJ 3332 Bei-